Dipl.-Finanzwirt (FH) Dieter Haderer
Rz. 501
Die Steuerermäßigung ist über drei Jahre gestaffelt.
1. Jahr (Abschluss der Maßnahme) |
7 % der Sanierungs- und Bescheinigungskosten |
maximal 14.000 EUR (7 % von max. 200.000 EUR) |
2. Jahr |
7 % der Sanierungs- und Bescheinigungskosten |
maximal 14.000 EUR |
3. Jahr |
6 % der Sanierungs- und Bescheinigungskosten |
Maximal 12.000 EUR |
Die energetische Maßnahme ist erst dann abgeschlossen, wenn die Leistung tatsächlich erbracht (vollständig durchgeführt) ist, die steuerpflichtige Person eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten und den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt hat.
Kann die Steuerermäßigung in einem Jahr wegen einer geringeren tariflichen ESt nicht voll ausgeschöpft werden, ist eine Übertragung auf ein anderes Jahr nicht möglich. Wird das Objekt während des dreijährigen Abzugszeitraums unentgeltlich auf eine andere Person übertragen, kann diese die Steuerermäßigung des Vorgängers nicht fortführen, aber für eigene Aufwendungen neu beantragen.
Die Aufwendungen für einen BAFA-zertifizierten Energieberater, der mit der Sanierungsplanung beauftragt wird oder die Bauausführung begleitet, können mit 50 % der Aufwendungen als Steuerermäßigung berücksichtigt werden. Hierzu muss der Energieberater allerdings mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden sein. Die Aufwendungen (Material- oder Personalkosten) für den Energieberater sind nicht prozentual über drei Jahre aufzuteilen, sondern können im Jahr der Entstehung abgezogen werden. Sie sind in die absolute Förderungshöchstgrenze von 40.000 EUR je Objekt einzubeziehen.
Höchstbetrag
Je Objekt können mehrere Einzelmaßnahmen gefördert werden. Als Steuerermäßigung darf je Objekt ein Förderbetrag i. H. v. 20 % der jeweiligen Aufwendungen (höchstens 200.000 EUR), jedoch höchstens insgesamt 40.000 EUR in Anspruch genommen werden. Für verschiedene Objekte kann die Steuerermäßigung zeitgleich oder nacheinander in Anspruch genommen werden.
Rz. 502
Energetische Maßnahme
Die Ehegatten Fink sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses (Baujahr 1989, AK Gebäude 323.000 EUR). Die OG-Wohnung (80 m2) ist vermietet. Die EG-Wohnung (140 m2) nutzen die Eheleute zu eigenen Wohnzwecken. Im Juni 2021 wurde die 30 Jahre alten Heizungsanlage erneuert. Die Eheleute überweisen im Juni 2021 eine Abschlagszahlung i. H. v. brutto 12.000 EUR für das Material an den ausführenden Fachbetrieb. Die Schlussrechnung erhalten sie im Dezember 2021 (Rechnungsbetrag 20.200 EUR zzgl. 3.838 EUR USt). In der Rechnung waren u. a. 6.450 EUR Arbeitslohn zzgl. USt und 250 EUR Fahrtkostenpauschale zzgl. USt ausgewiesen. Nach Abzug der Abschlagszahlung überwiesen die Ehegatten im Januar 2022 den verbleibenden Betrag i. H. v. 12.038 EUR.
Der Rechnung war eine nach amtlich vorgeschrieben Muster ausgefertigte Bescheinigung der ausführenden Fachfirma beigefügt.
Obergeschoss
Die Aufwendungen stellen WK bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.
2021: Abschlagszahlung |
80/220 von 12.000 EUR = 4.364 EUR WK |
2022: Schlusszahlung |
80/220 von 12.038 EUR = 4.378 EUR WK |
Erdgeschoss
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen
Alle Voraussetzungen sind erfüllt. Begünstigte Aufwendungen, soweit sie auf das Erdgeschoss entfallen: 24.038 EUR, davon 140/220 = 15.297 EUR
Förderung (Abschluss Maßnahme, d. h. Abschluss der Arbeiten, Rechnung liegt vor und Zahlung ist erfolgt im Jahr 2022):
Förderjahr |
Förderbetrag |
Höchstbetrag |
Steuerermäßigung § 35c EStG |
2021 |
Keine Förderung bei Teilzahlung |
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2022 |
7 % von 15.297 EUR = 1.071 EUR |
14.000 EUR |
1.071 EUR |
2023 |
7 % von 15.297 EUR = 1.071 EUR |
14.000 EUR |
1.071 EUR |
2024 |
6 % von 15.297 EUR = 918 EUR |
12.000 EUR |
918 EUR |