Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Rz. 955
[Leistungen → Zeilen 8–9]
Unter die Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG fallen Einkünfte aus Leistungen, soweit diese nicht zu anderen Einkunftsarten gehören. Eine derartige Leistung können z. B. Einnahmen aus gelegentlichen Vermittlungen, Vermietung beweglicher Gegenstände oder auch Entschädigungen sein. Ebenso gehört die Blockerstellung von Kryptowährungen dazu, sofern die Tätigkeit nicht gewerblich ist (Einzelheiten BMF, Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/19/10003:001, BStBl 2022 S. 668).
Energiepreispauschale 2022
Steuerpflichtige, die die Energiepreispauschale erhalten haben und nicht Arbeitnehmer sind, müssen die Energiepreispauschale in 2022 als Einnahme aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) versteuern. Allerdings findet die Freigrenze des § 22 Nr. 3 S. 2 EStG hier keine Anwendung, um zu verhindern, dass eine Zusammenrechnung von negativen Einkünften mit der Energiepreispauschale deren Besteuerung verhindert. Das Finanzamt berücksichtigt die Energiepreispauschale grundsätzlich automatisch. Daher muss sie nicht als Einnahmen aus Leistungen erklärt werden.
Bei Arbeitnehmern erhöht die Energiepreispauschale die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (→ Tz 611).
Wurde im Jahr 2022 ein kurzfristiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) oder eine Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft nach § 40a EStG ausgeübt, dann sind Angaben in den Zeilen 13 und 14 der Anlage Sonstiges erforderlich (→ Tz 72). Personen, die in 2022 ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn bezogen haben, beachten bitte → Tz 339.
Rz. 956
Sonstige Einkünfte gelten auch dann als zugeflossen, wenn sie unrechtmäßig erzielt wurden und nach Entdeckung zurückgezahlt werden müssen (BFH, Urteil v. 20.3.2001, IX R 97/97, BFH/NV 2001 S. 1072, z. B. Bestechungsgelder). Müssen diese in einem späteren Jahr zurückgezahlt werden, wirkt sich die Rückzahlung erst in diesem Jahr aus (BFH, Urteil v. 31.5.2000, IX R 73/96, BFH/NV 2001 S. 25). Wirken sich die Beträge z. B. wegen fehlender Verlustverrechnungsmöglichkeit nicht aus, muss das hingenommen werden (BFH, Urteil v. 9.12.2009, IX B 132/09, BFH/NV 2010 S. 646).
Rz. 957
Bei der Veräußerung der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) für ein Privatfahrzeug handelt es sich nicht um eine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG. Siehe dazu (→ Tz 975).
Rz. 958
Einkünfte aus der Containervermietung können als sonstige Einkünfte oder auch als Gewerbebetrieb einzustufen sein (FG Düsseldorf, Urteil v. 21.12.2021, 13 K 2755/20 E, Haufe-Index 15180337).
Rz. 959
[Werbungskosten → Zeile 13]
Abweichend vom sonst üblichen Abflussprinzip sind Werbungskosten bei den Einkünften aus einmaligen (sonstigen) Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) ausschließlich im Jahr des Zuflusses der Einnahme abziehbar. Das gilt auch, wenn die Kosten vor oder nach diesem Jahr angefallen sind. Ggf. ist die Veranlagung des Zuflussjahres gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.
Rz. 960
Einkünfte aus Leistungen sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 EUR betragen haben (Freigrenze). Gehören die Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit (→ Tz 1038) zu den sonstigen Einkünften, ist die Freigrenze von 256 EUR nach Abzug des Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG anzuwenden (BMF, Schreiben v. 21.11.2014, IV C 4 – S 2121/07/0010:032, Rn. 10, BStBl 2014 I S. 1581). Das gilt ebenso für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, soweit diese nicht als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit einzustufen sind (→ Tz 1038 ff.).
Rz. 961
Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der so ermittelte Verlust nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Auch eine Berücksichtigung im Rahmen des allgemeinen Verlustrück- oder -vortrags nach § 10d EStG (→ Tz 354) scheidet aus.
Die Verluste können jedoch mit positiven Einkünften aus Leistungen des unmittelbar vorangegangenen Jahres oder in den folgenden Jahren verrechnet werden. Dazu ist der Verlust besonders festzustellen. Diese Feststellung gilt als Grundlagenbescheid und ist damit nach Bestandskraft bindend. Sofern die Verluste fehlerhaft festgestellt wurden, kann nur dieser Bescheid mit dem Einspruch angegriffen werden. Einzelheiten zum Feststellungsverfahren siehe → Tz 807 und → Tz 978. Die Ausführungen gelten sinngemäß auch für die Verlustfeststellung bei den sonstigen Leistungen.