Der Unternehmer U erwarb im Jahr 02 ein Gebäude, das er ausschließlich für eigenbetriebliche Zwecke nutzt. Die Anschaffungskosten für das Grundstück mit aufstehendem Gebäude betrugen insgesamt 600.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer. Gemäß der Kaufpreisaufteilung, die der Unternehmer U anhand der Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung des BMF vorgenommen hat, ergibt sich folgende Aufteilung:
Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut |
Anschaffungskosten netto |
prozentuale Aufteilung |
Grund und Boden |
150.000 EUR |
25,00 % |
Gebäude |
450.000 EUR |
75,00 % |
Gesamt |
600.000 EUR |
100,00 % |
Buchungsvorschlag: Anschaffungsvorgang
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0050/0200 |
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken |
150.000 |
1200/1800 |
Bank |
714.000 |
0090/0240 |
Geschäftsbauten |
450.000 |
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1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
114.000 |
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Unternehmer U hat im Jahr 03, dem ersten Jahr nach der Anschaffung des Betriebsgebäudes, Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten in Höhe von 75.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer durchgeführt. Darüber hinaus hat er, ebenfalls im ersten Jahr nach der Anschaffung des Gebäudes, 5.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer für regelmäßig wiederkehrende Erhaltungsaufwendungen aufwenden müssen.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, wenn sie innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes ausgeführt werden und die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Grund und Boden) übersteigen.
Ermittlung der 15 %-Grenze |
450.000 EUR × 15 % = |
67.500 EUR |
Aufwendungen im 1. Jahr nach Anschaffung |
Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwand |
75.000 EUR |
Damit übersteigen die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungskosten bereits im ersten Jahr nach der Anschaffung des Gebäudes die 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Die Aufwendungen sind deshalb den Herstellungskosten des Gebäudes zuzuordnen und damit zu aktivieren und über die betriebgewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben.
Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten des Gebäudes gehören die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
Die von U aufgewendeten 5.000 EUR für regelmäßig wiederkehrende Erhaltungsaufwendungen sind nicht mit in die 15 %-Grenze einzubeziehen, sondern bleiben als Erhaltungsaufwendungen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.
Buchungen (in EUR):
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 0304 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0090/0240 |
Geschäftsbauten |
75.000 |
1200/1800 |
Bank |
95.200 |
4260/6335 |
Instandhaltung betrieblicher Räume |
5.000 |
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1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
15.200 |
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