Leitsatz
1. Welcher Ehegatte als Unternehmer zu erfassen ist, richtet sich grundsätzlich danach, in wessen Namen die maßgebenden Umsätze ausgeführt wurden.
2. Zur Frage, ob landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs noch vorhanden sind, noch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs i.S.d. § 24 UStG 1999 geliefert werden.
Normenkette
§ 24 UStG
Sachverhalt
Der Kläger betrieb zusammen mit seiner Ehefrau einen Weinbaubetrieb; allein der Kläger trat als Unternehmer nach außen auf und bediente sich jedoch aus außersteuerlichen Gründen (Bezug der landwirtschaftlichen Altersrente) teilweise des Namens der Ehefrau. Nach Betriebsaufgabe und Verpachtung an den Sohn verkaufte der Kläger 2000 noch im eigenen Namen den zurückbehaltenen Weinvorrat. Der Kläger begehrte erfolglos die Besteuerung nach § 24 UStG.
Das FG-Urteil war in mehrfacher Hinsicht zu phantasievoll.
Entscheidung
Der BFH hob das FG-Urteil auf, weil alle (Kläger, FA und FG) die Pachteinnahmen und die diffusen Erklärungen dazu übersehen hatten, in wessen Namen das Weinbauunternehmen geführt worden ist.
Hinweis
1. Der erste Leitsatz war im Besprechungsfall dadurch veranlasst, weil ein Landwirt, der zusammen mit seiner Ehefrau einen landwirtschaftlichen Betrieb "betrieb", aus verschiedenen Gründen unterschiedliche Angaben darüber machte, wer Inhaber des Betriebs, wer Unternehmer sei. Auch für Ehegatten gelten grundsätzlich keine Besonderheiten. Unternehmer ist der, in dessen Namen die Umsätze ausgeführt werden.
2. Interessanter ist der zweite Leitsatz.
a) Unter "Landwirtschaft" versteht man die planmäßige Nutzung des Bodens und die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse. Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb verpachtet, übt der Verpächter keine "Landwirtschaft" i.S.d. § 24 UStG 1999 aus.
b) Da die "Landwirtschaft" die Verwertung der durch Bodennutzung gewonnenen Erzeugnisse mit umfasst, fallen unter "die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs" ausgeführten Umsätze (§ 24 Abs. 1 UStG 1999) auch die Lieferungen selbst erzeugter Produkte (z.B. des selbst erzeugten Weins).
c) Zweifelhaft ist, ob nach Aufgabe des Betriebs der Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse noch unter die Pauschalversteuerung nach § 24 UStG fallen.
Denn nach Art. 25 Abs. 1 der 6. EG-RL können die Mitgliedstaaten (nur) für landwirtschaftliche Erzeuger eine Pauschalregelung anwenden. Landwirtschaftliche Erzeuger sind gem. Art. 25 Abs. 2 1. und 2. Spiegelstrich i.V.m. Anhang A der 6. EG-RL u.a. Betriebe des Weinbaus; Wein ist daher ein landwirtschaftliches Erzeugnis i.S.v. Art. 25 Abs. 2 4. Spiegelstrich der 6. EG-RL.
d) Bisher hatte der BFH entschieden, dass § 24 UStG auf einen bereits aufgegebenen oder in Abwicklung befindlichen Betrieb keine Anwendung findet. Ob daran allerdings aufgrund der neueren EuGH-Rechtsprechung festgehalten werden kann, ist zweifelhaft. Bis zur Klärung dieser Frage sollten solche Fälle offen gehalten werden.
3. § 15a UStG ist unmittelbar anwendbar bei einem Wechsel der Besteuerungsart von § 24 UStG zur Regelbesteuerung. Die Vorsteuerberichtigung setzt voraus, dass überhaupt die Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 UStG vorlagen. Der Unternehmer kann nur "die in Rechnungen i.S.d. § 14 gesondert ausgewiesene Steuer" abziehen. Fehlt eine solche Rechnung, können Vorsteuerbeträge grundsätzlich nicht geschätzt werden. Eine Schätzung der "pauschalen Vorsteuerbeträge" – eine Idee des FG – kommt nicht in Betracht.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 12.10.2006, V R 36/04