Sachlich fallen grundsätzlich unter die EUDR:
- drei unternehmerische Tätigkeitsfelder (Inverkehrbringen, Bereitstellen auf dem Unionsmarkt sowie Ausfuhr),
- sieben daran anknüpfende relevante Rohstoffe (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz) und
- diverse relevante Erzeugnisse.
Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse
Relevante Erzeugnisse in diesem Sinne sind solche, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Sie werden in Anhang I der EUDR abschließend aufgezählt.
Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse
Relevante Erzeugnisse i. S. d. EUDR können beispielsweise Rindfleisch, Schokolade, Kaffee, Palmöl, Luftreifen aus Kautschuk, Sojabohnen, Bücher, Holzmöbel, etc. sein.
Ausgeschlossen sind allerdings Waren, die ausschließlich aus Material erzeugt sind, dessen Lebenszyklus abgeschlossen ist, und anderenfalls als Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG entsorgt worden wären, mithin also Recyclingprodukte, sofern es sich nicht um Nebenprodukte eines Verarbeitungsprozesses handelt, bei dem Material verwendet wird, das nicht Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der genannten Richtlinie darstellt.
Den Vorgaben der EUDR unterliegt dabei jede Charge der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse.
Inverkehrbringen, Bereitstellung und Ausfuhr
In Hinblick auf die drei erfassten Tätigkeiten ist unter einem "Inverkehrbringen" die erstmalige Bereitstellung eines relevanten Rohstoffs oder relevanten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt zu verstehen.
Die "Bereitstellung auf dem Markt" wiederum ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Jedes Inverkehrbringen stellt damit eine Bereitstellung auf dem Markt dar, die bezogen auf das jeweilige relevante Erzeugnis erstmalig erfolgt.
Viele Akteure entlang der Wertschöpfungskette
Hervorzuheben bleibt, dass relevante Erzeugnisse in der Wertschöpfungskette verarbeitet, umgewandelt oder verfüttert werden können, woraus ggf. wieder ein neues relevantes Erzeugnis entsteht, das in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Wird beispielsweise von dem Unternehmer A Schnittholz erstmalig auf dem Unionsmarkt an einen Holzhändler B verkauft, der es wiederum an einen Möbelhersteller C in der EU veräußert und stellt C hieraus ein Möbelstück her, das er seinerseits auf dem Unionsmarkt verkauft, so liegt ein Inverkehrbringen (Schnittholz) durch A, ein Bereitstellen (Schnittholz) durch B und ein Inverkehrbringen (Holzmöbelstück) durch C vor.
Inverkehrbringen vs. Bereitstellen: Marktteilnehmer vs. Händler
Die Abgrenzung von Inverkehrbringen und Bereitstellen ist maßgeblich für die Bestimmung der Marktteilnehmer und Händler, zwischen denen die EUDR grundsätzlich unterscheidet. Insbesondere für KMU-Händler sieht die EUDR einen deutlich verringerten Pflichtenkreis vor.
Da die Bereitstellung (und mithin auch das Inverkehrbringen) sich in der "Abgabe" zum Vertrieb, Verbrauch oder Verwendung des relevanten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt erschöpft, ist der Verbleib bzw. Ge-/Verbrauch des relevanten Erzeugnisses innerhalb des Unternehmens bzw. der eigenen unternehmerischen Tätigkeit nicht von dem Anwendungsbereich der Verordnung erfasst. Verlässt das relevante Erzeugnis aber die Unternehmenssphäre, wird es auch dann von dem Anwendungsbereich der EUDR erfasst (sofern sie im Kontext der gewerblichen Tätigkeit erfolgt), wenn die Abgabe schenkweise erfolgt.
Import aus Drittstaaten
Besonderheiten können sich ergeben, wenn ein Unternehmen (mit Sitz innerhalb der EU) relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse aus Drittstaaten importiert. Ob hier ein Inverkehrbringen vorliegt, wenn diese relevanten Rohstoffe/Erzeugnisse nur für den Verbrauch in dem (importierenden) Unternehmen oder von jenem für die Herstellung eines nicht relevanten Erzeugnisses verwendet werden sollen, ist bislang nicht abschließend geklärt. Hier wird das Merkmal des Inverkehrbringens besonders genau zu prüfen sein. Es kann u. U. bereits dann erfüllt sein, wenn die Importware dem Zoll vorgestellt und zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. Überdies sieht die EUDR in Art. 26 Abs. 4 vor, dass den Zollbehörden vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (oder zur Ausfuhr) eines relevanten Erzeugnisses die Referenznummer der Sorgfaltserklärung zur Verfügung gestellt wird. Faktisch wird daher jedenfalls diejenige Person, die die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (oder zur Ausfuhr) des relevanten Erzeugnisses vornimmt, über eine Sorgfaltserklärung verfügen und damit die Sorgfaltspflichten nach der EUDR erfüllen müssen.
Die letzte von dem Anwendungsbereich der Verordnung erfasste Tätigkeit stellt die "Ausfuhr"dar. Hierunter ist das Verfahren gemäß Art. 269 VO (EU) Nr. 952/2013 zu verstehen...