Alle Wegstreckenzähler, die am oder nach dem 1. Juli 2024 erstmalig in den Verkehr gebracht werden, fallen in den Anwendungsbereich des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 8 KassenSichV (vgl. BMF-Schreiben 11. März 2024, BStBl I S. 367).

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