Aufwendungen für Bilder und ähnliche Gegenstände (Kupferstich, Poster, Druck) zur Ausschmückung des Arbeitszimmers sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Arbeitsmittel.[1] Dies gilt gleichermaßen für Dienstzimmer beim öffentlichen oder privaten Arbeitgeber[2], auch für das häusliche Arbeitszimmer.

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