Häufig ist die Kündigung von Arbeitnehmern aufgrund des umfangreichen Kündigungsschutzes ein langwieriges Verfahren, das gerade in der Insolvenz wirtschaftlich nicht tragbar ist. So werden z. B. Rationalisierungsmaßnahmen nicht kurzfristig durchführbar und mögliche Erwerber aufgrund der hohen Personalkosten abgehalten.
Daher geben die §§ 125–127 InsO Möglichkeiten, das Personal leichter abzubauen.
4.1 Beweislastumkehr
Gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO wird bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs, in dem die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnet werden, vermutet, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist. Der gekündigte Arbeitnehmer muss beweisen, dass die Kündigung nicht betriebsbedingt ist. Dies ist in der Praxis nahezu unmöglich.
4.2 Sozialauswahl
Die Sozialauswahl kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden. Sie ist nicht grob fehlerhaft, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird. Dies hat zur Folge, dass die Arbeitnehmer beweispflichtig werden dafür, dass die Kündigung nicht wegen dringender betrieblicher Erfordernisse bedingt war. Diese Grundsätze gelten auch für Änderungskündigungen. Kündigungsschutzprozesse von Arbeitnehmern werden daher in den meisten Fällen erfolglos sein.
Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 InsO sind nachträgliche wesentliche Änderungen zu berücksichtigen. Eine solche wesentliche Änderung ist z. B. dann gegeben, wenn zunächst eine Betriebsstilllegung beschlossen wurde, der Betrieb dann aber an einen Erwerber veräußert wird. In solchen Fällen wird die Beweislast in Kündigungsschutzprozessen nicht umgekehrt.
Der Interessenausgleich gemäß § 125 InsO ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG. Für das Zustandekommen des Interessenausgleichs gilt § 112 Abs. 1–3 BetrVG mit der Sonderregelung des § 121 InsO.
Für den Fall, dass sich der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat nicht einigen kann, welche Arbeitnehmer entlassen werden sollen, kann die Einigungsstelle diese Einigung nicht ersetzen. Der Insolvenzverwalter kann dann die gerichtliche Feststellung gemäß § 126 InsO beantragen.