Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören insbesondere die anteiligen Aufwendungen für Miete, Gebäude-AfA sowie Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind, Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen sowie Renovierungskosten.
Eine Unterscheidung nach der Art der für das Arbeitszimmer aufgewandten Gebäudekosten (Wohnnebenkosten, Absetzungen für Abnutzung, o. ä.) wird nicht vorgenommen.
Auch Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, wie z.B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen zählen dazu.
Auch Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, wie z.B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen zählen dazu.
Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers gehören nach der klarstellenden Rechtsprechung des BFH nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Nach dem Urteil des BFH sind Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die wie z.B. Schuldzinsen, Gebäude-AfA oder Müllabfuhrgebühren für das gesamte Gebäude anfallen, zwar nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig zu berücksichtigen. Nicht anteilig abzugsfähig sind jedoch Kosten für einen Raum, der wie im Streitfall das Badezimmer und der Flur der Kläger ausschließlich – oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang – privaten Wohnzwecken dient. Erfolgen Baumaßnahmen in Bezug auf einen privat genutzten Raum, fehlt es an Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig abzugsfähig sind.
Luxusgegenstände wie z.B. Kunstgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, sind dann nicht abziehbare Aufwendungen i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG, wenn Sie der privaten Lebensführung dienen. In diesem Bereich ist auch an die Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG zu denken.
Keine Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sind Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z.B. Papier, Stifte, Briefumschläge, (Fach-)Bücher und somit auch Aufwand für Einrichtungsgegenstände, die zugleich Arbeitsmittel sind, wie z.B. Bürostühle, Bücherregale, Schreibtische.
Diese werden daher von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht berührt und können vollumfänglich und auch ggf. ohne "Teile der Pauschale i.H.v. 1.260 EUR zu verbrauchen" geltend gemacht werden. Ob der Aufwand für Einrichtungsgegenstände (wohl meist über die AfA) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG und § 12 Nr. 1 EStG.
Sofern das Arbeitszimmer also den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, können die nachgewiesenen Aufwendungen der Höhe nach unbegrenzt angesetzt werden. Nach Satz 3 des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG können die Aufwendungen aber auch pauschaliert bis maximal 1.260 EUR pro Jahr angesetzt werden.
Die Steuerpflichtigen haben mithin ein Wahlrecht: Entweder es werden Aufwendungen, die den Betrag von 1.260 EUR übersteigen, dargelegt oder es kann der Pauschbetrag angesetzt werden. Im Rahmen der möglichen Pauschalierung mit Höchstbetragsbegrenzung ist allerdings zu beachten, dass sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG der Betrag von 1.260 EUR für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen (Arbeitszimmer und Mittelpunkt) nicht vorliegen, um ein Zwölftel ermäßigt.
Die Ausübung des genannten Wahlrechts ist nach Ansicht der Finanzverwaltung bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich. Es ergibt sich auch keine Bindung der ausgeübten Wahl für die Folgejahre. Somit kann grundsätzlich von Jahr zu Jahr neu entschieden werden, ob der unbegrenzte Abzug oder die Jahrespauschale angesetzt wird. Dies ist insbesondere dann vorteilhaft, wenn die Aufwendungen von Jahr zu Jahr schwanken, z.B. bei Renovierungen. Sofern die Pauschale in Anspruch genommen wird, bietet sich eine weitere Entlastung, da die Aufwendungen nicht einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden müssen.
Personenbezogenheit der Pauschale
Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Pauschale i.H.v. 1.260 EUR personenbezogen. Dies bedeutet, dass z.B. ein Ehepaar, das gemeinsam das Arbeitszimmer nutzt und jeder von beiden Ehegatten den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer verortet, "gemeinsam" einen Betrag i.H.v. 2.520 EUR ansetzen kann. Sofern beispielsweise ein Ehegatte tatsächlich höhere Aufwendungen als 1.260 EUR nachweisbar getragen hat, kann er/sie diese höheren Aufwendungen entsprechend geltend machen und der Partner kann den Pauschbetrag zum Ansatz bringen.