Leitsatz
Bei einem Steuerpflichtigen, der als freier Bildjournalist tätig ist, kann das häusliche Arbeitszimmer regelmäßig nicht Mittelpunkt der beruflichen Betätigung i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG sein.
Normenkette
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbs. 2 EStG
Sachverhalt
Ein selbstständiger Fotojournalist nutzte neben einer Dunkelkammer auch ein büromäßig eingerichtetes Arbeitszimmer in seiner Wohnung für seine betriebliche Tätigkeit. Das FA erkannte zwar die anteiligen Aufwendungen für die Dunkelkammer voll als Betriebsausgaben an, kürzte aber die außerdem geltend gemachten Kosten für das Arbeitszimmer auf 2.400 DM. Das FG erkannte auch die gesamten Kosten des Arbeitszimmers als Betriebsausgaben an.
Entscheidung
Die Revision des FA hatte Erfolg. Der BFH war der Meinung, für das Arbeitszimmer dürften nur höchstens 2.400 DM abgezogen werden.
Hinweis
1. Die Entscheidung stellt eine Fortsetzung der Rechtsprechung des VI. und IV. Senats zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG dar, wonach die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt. Wie im Fall des teils außer Haus, teils im Arbeitszimmer tätigen Architekten (Urteil vom 26.6.2003, IV R 9/03, BFH-PR 2003, 413) bewertet der BFH auch die hier vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines Fotojournalisten nach qualitativen Kriterien und widerspricht damit dem quantitativ geprägten Begriff des Mittelpunkts der Tätigkeit im BMF-Schreiben vom 16.6.1998 (BStBl I 1998, 863 Tz. 8).
Maßgeblich ist danach für die Bestimmung des Mittelpunkts, ob die im Arbeitszimmer ausgeübten Arbeiten die Gesamttätigkeit qualitativ prägen. Werden Teile der Arbeit außer Haus erledigt, die die Arbeit qualitativ entweder alleine oder doch zumindest auch mit prägen, liegt der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit nicht im Arbeitszimmer.
2. Bei einem Fotojournalisten läge der Mittelpunkt der Tätigkeit also nur dann im Arbeitszimmer, wenn die dort verrichteten Arbeiten seine Gesamttätigkeit prägen würden. Davon geht der BFH aber nicht aus. Nachdem das FG im Besprechungsfall festgestellt hatte, dass sowohl die häusliche Vor- und Nachbearbeitung als auch die eigentliche Aufnahmetätigkeit für das Berufsbild des Fotojournalisten prägend seien, ergab sich schon daraus, dass jedenfalls die Tätigkeit im Arbeitszimmer nicht allein prägend war. Deshalb brauchte der BFH nicht dazu Stellung zu nehmen, ob nicht weitergehend die Aufnahme der Fotos allein die Gesamttätigkeit prägt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 28.8.2003, IV R 34/02