6.1 Abzugsmöglichkeit ohne Arbeitszimmervoraussetzungen
In den letzten Jahren, insbesondere aufgrund der Pandemie-Situation in den Jahren 2020 bis 2022, ist der Anteil der Arbeitnehmenden im Homeoffice stark gestiegen. Deshalb und aus Gründen der Vereinfachung hat der Gesetzgeber eine sog. Homeoffice-Pauschale eingeführt. Diese ist inzwischen entfristet und von zunächst 5 EUR auf 6 EUR pro Tag ab 2023 angehoben worden. Der Höchstbetrag ist von vormals 600 EUR auf 1.260 EUR ab 2023 mehr als verdoppelt worden. Durch die Anhebung sollen insbesondere Schlechterstellungen bestimmter Fallgruppen vermieden werden, u. a. derjenigen Steuerpflichtigen, die bis 2022 die Aufwendungen für ihr Arbeitszimmer gedeckelt auf 1.250 EUR geltend machen konnten, weil ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Durch die Pauschale können Kosten für das Homeoffice auch in den Fällen abgezogen werden, in denen die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers nicht vorliegen oder kein entsprechender Raum vorhanden ist. Der Höchstbetrag wird bei 210 Tagen im Homeoffice erreicht.
6.2 Einzelheiten zur Pauschale
Ein Abzug der Tagespauschale ist nicht zusätzlich zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder zur (anteiligen) Jahrespauschale für denselben Zeitraum zulässig.
Liegen für einen Teilzeitraum die Abzugsvoraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vor, kann für diesen Zeitraum jedoch der Abzug der Tagespauschale in Betracht kommen.
Die Tagespauschale beträgt 6 EUR pro Kalendertag, höchstens 1.260 EUR pro Jahr. Eine zeitanteilige Gewährung bzw. Zwölftelung des Höchtsbetrags ist nicht vorgesehen.
Mit der Pauschale sind alle Aufwendungen abgegolten, die dem Steuerpflichtigen durch die betriebliche oder berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung entstehen. Die Tagespauschale erhöht sich nicht, wenn an einem Kalendertag verschiedene betriebliche oder berufliche Betätigungen ausgeübt werden, für die jeweils die Abzugsvoraussetzungen vorliegen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige auf eine Aufteilung der Tagespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet und diese insgesamt einer von ihm gewählten Tätigkeit zuordnet, für die die Voraussetzungen für den Abzug vorliegen. Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind, sind vom Steuerpflichtigen aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
Die besonderen Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG gelten nicht.
Hinsichtlich des Abzugs der Tagespauschale sind die Fallgruppen "überwiegende Tätigkeit im Homeoffice" und "dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz" zu unterscheiden:
6.3 Überwiegende Tätigkeit im Homeoffice
Die Tagespauschale kann für jeden Kalendertag abgezogen werden, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. In diesen Fällen kommt es für den Abzug nicht darauf an, ob dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. "Überwiegend" ist eine zeitliche Bestimmung. Danach muss mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet worden sein. Eine Auswärtstätigkeit am selben Tag ist unschädlich, wenn der Steuerpflichtige an diesem Tag seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausübt.
Versicherung
V ist angestellter Versicherungsmakler. An einem Tag fährt V zunächst zu einem Kunden (1 Stunde Fahrzeit) und berät diesen in dessen häuslicher Wohnung (Dauer: 2 Stunden). Anschließend fährt V wieder nach Hause (1 Stunde Fahrzeit). Von dort aus übt V an seinem Küchentisch weitere Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung aus (3 Stunden).
V ist nicht überwiegend in seiner häuslichen Wohnung tätig geworden. Die Fahrzeiten (Hin- und Rückweg insgesamt 2 Stunden) und Beratungen beim Kunden (2 Stunden) übersteigen zusammen die Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung (3 Stunden).
6.4 Kein anderer Arbeitsplatz
6.4.1 Grundsätze
Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und wird der Steuerpflichtige in der häuslichen Wohnung tätig, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. In diesen Fällen ist zwar ein Tätigwerden, aber kein zeitlich überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung für den Abzug der Tagespauschale erforderlich.
Lehrer
A ist Lehrerin und unterrichtet täglich von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr an der Schule und erledigt ...