6.4.1 Grundsätze
Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und wird der Steuerpflichtige in der häuslichen Wohnung tätig, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. In diesen Fällen ist zwar ein Tätigwerden, aber kein zeitlich überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung für den Abzug der Tagespauschale erforderlich.
Lehrer
A ist Lehrerin und unterrichtet täglich von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr an der Schule und erledigt nachmittags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der häuslichen Wohnung die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und korrigiert Klassenarbeiten. Für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung steht A in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. A kann neben der Entfernungspauschale für die Fahrten zur Schule (erste Tätigkeitsstätte) auch die Tagespauschale für die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung abziehen.
Zur Konkretisierung der Voraussetzung "kein anderer Arbeitsplatz" übernimmt die Finanzverwaltung die Grundsätze und die ergangene Rechtsprechung zum bis Ende 2022 für diese Fallgruppe beschränkt abzugsfähigen Arbeitszimmer. Ein anderer Arbeitsplatz ist demnach grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Die konkreten Arbeitsbedingungen und Umstände wie Lärmbelästigung oder Publikumsverkehr sind unbeachtlich. Kein anderer Arbeitsplatz steht hingegen zur Verfügung, wenn in dem Raum wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht.
Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsplatzes ist auch nicht das Vorhandensein eines eigenen räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereichs oder eines individuell zugeordneten Arbeitsplatzes; demnach kann auch der Schreibtisch in einem Großraumbüro oder in der Schalterhalle einer Bank ein anderer Arbeitsplatz sein.
Ein anderer Arbeitsplatz steht nach Verwaltungsauffassung auch dann zur Verfügung, wenn dieser außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, wie z. B. am Wochenende oder in den Ferien, nicht zugänglich ist.
Erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang an dem "anderen Arbeitsplatz" erledigen kann. Die Ausstattung mit Arbeitsmitteln, die im Betrieb oder an dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nicht vorhanden sind, ist allerdings nach Verwaltungsauffassung ohne Bedeutung.
6.4.2 Dauerhaftigkeit
Der fehlende Arbeitsplatz wird aber noch mit einer weiteren Voraussetzung verbunden. Ein anderer Arbeitsplatz darf dauerhaft nicht zur Verfügung stehen. Bei der Beurteilung des Kriteriums der Dauerhaftigkeit ist für die voraussichtliche Dauer der jeweiligen Tätigkeit und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (z. B. Sachverhalt, dienst- oder arbeitsrechtliche Vereinbarungen sowie Weisungen und Absprachen) anhand einer Prognose zu entscheiden, ob dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht regelmäßig nur tage- oder wochenweise kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (z. B. Poolarbeitsplatz), ist ein Abzug der Tagespauschale nur für solche Tage zulässig, an denen der Steuerpflichtige zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung tätig wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob zeitlich überwiegend kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein anderer Arbeitsplatz darf generell nicht zur Verfügung stehen. Steht für einen Zeitraum von mindestens 1 Monat kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist es nicht zu beanstanden, wenn für diesen Zeitraum von einer Dauerhaftigkeit ausgegangen wird.
Finanzbeamter
B ist Betriebsprüferin. Im Finanzamt (erste Tätigkeitsstätte) steht B an einem Tag in der Woche ein Arbeitsplatz in einem Gemeinschaftsbüro (Desk-Sharing) zur Verfügung. B arbeitet entweder im Außendienst, in der häuslichen Wohnung oder an der ersten Tätigkeitsstätte. B steht nicht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung. B kann die Tagespauschale für Kalendertage abziehen, an denen sie überwiegend in der Wohnung gearbeitet und nicht die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hat.
6.4.3 Tätigkeitsbezogene Prüfung
Ob dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht...