Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Vermieten Ehegatten als Miteigentümer und beherrschende Gesellschafter einer AG dieser bescheidene Räume in ihrem selbst bewohnten Zweifamilienhaus, ist eine sachliche Verflechtung anzunehmen, wenn der Ort dieses Grundstücks zum Sitz der AG bestimmt worden ist und der Ehemann an den Wochenenden von hier aus einen Teil der geschäftsleitenden Tätigkeit ausübt.
Sachverhalt
Die AG besaß umfangreichen Grundbesitz außerhalb des Wohnorts der gemeinsam beherrschenden Ehegatten. Dazu gehörten auch Verwaltungsräume mit einer Fläche von 1.120 qm. In dem Zweifamlienhaus der Ehegatten wurden lediglich ein Büroraum von 20 qm sowie ein Archivraum und vier Gragen für Zwecke der AG genutzt. Das Finanzamt hatte gleichwohl hinsichtlich dieser Räume eine Betriebsaufspaltung angenommen. Die Ehegatten vertraten die Auffassung, die Räume in ihrem Zweifamilienhaus seien mit weniger als 2 % des genutzten Grundbesitzes für die AG von untergeordneter Bedeutung.
Entscheidung
Das FG schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Eine sachliche Verflechtung setze die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage voraus. Vermietete Grundstücke dürften wirtschaftlich nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Entscheidend sei, dass die vermieteten Räume zum Sitz des Unternehmes bestimmt worden seien, auch wenn das auf historischen Gründen beruhe. Die Bestimmung des Unternehmenssitzes der AG sei ein "wesentliches funktionales Erfordernis" für eine AG. Auch dem Ort der Geschäftsleitung komme entscheidende Bedeutung zu.
Hinweis
Da der BFH einen gleichgelagerten Fall noch nicht entscheiden musste, hat das FG die Revision zugelassen. Dabei erscheint völlig offen, welche Auffassung der BFH vertreten wird. Die Argumentation des FG erscheint in sich widersprüchlich, weil es einerseits betont, es komme auf die wirtschaftliche Bedeutung des vermieteten Grundbesitzes an, dann aber auf den rein formalen, für den wirtschaftlichen Erfolg der AG bedeutungslosen Gesichtspunkt des Unternehmenssitzes abhebt. Auch der - schon rein zeitlich untergeordneten - Tätigkeit des Geschäftsführers kann keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden, nachdem die eigentliche Geschäftsleitung in den Büroräumen der AG in einer anderen Stadt angesiedelt war.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 26.02.2013, 2 K 26/11