(1) Selbständigen Erwerbstätigen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederlassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt, wenn sie zur Ausübung der beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

 

(2) 1Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG beträgt, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer beantragt ist, mindestens fünf Jahre. 2Sie wird auf Antrag jeweils um mindestens fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen.

 

(3) 1Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 2Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nicht allein deshalb zeitlich beschränkt werden, weil der selbständige Erwerbstätige wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls nicht mehr erwerbstätig ist.

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