Neuregelung & Änderung von Standards respektive korrespondierende Entwürfe
Im Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 7.3.2022 ist der Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 12 (DRÄS 12) durch das BMJ gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden. Geändert werden die erweiterten Berichtspflichten in der Erklärung bzw. Konzernerklärung zur Unternehmensführung gem. § 289f bzw. § 315d HGB aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II). Außerdem wird in den Abschnitt zur nichtfinanziellen Konzernerklärung in DRS 20 ein Hinweis auf die Angabeerfordernisse gem. Art 8 der EU-Taxonomie-Verordnung eingefügt.
Die Änderungen sind abrufbar unter https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/N0AsgC9acpJuARPdIaV/content/N0AsgC9acpJuARPdIaV/BAnz%20AT%2007.03.2022%20B1.pdf?inline.
Sonstiges
Das DRSC hat am 21.3.2022 eine Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf 'Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 7 und IFRS 7)' abgegeben. Der Entwurf sieht vor, Angabevorschriften und ''Wegweiser'' innerhalb der bestehenden Angabevorschriften hinzuzufügen, mit denen Unternehmen verpflichtet würden, qualitative und quantitative Informationen über Finanzierungsvereinbarungen mit Lieferanten zur Verfügung zu stellen. Das DRSC stimmt grundsätzlich zu, dass sich der IASB mehr Transparenz zu Lieferkettenfinanzierungen schaffen möchte und dies mittels den im Entwurf vorgeschlagenen Zusatzangaben anstrebt. Daher stimmt das DRSC dem vorgeschlagenen Anwendungsbereich, dem Angabeziel und den Detailangaben generell zu. Allerdings sollten nach Meinung des DRSC die Herausforderungen rund um die Bilanzierung von Lieferkettenfinanzierungen ganzheitlich gelöst werden. Es stellten sich auch Ausweisfragen, die im Entwurf nicht adressiert würden. Daher hält das DRSC eine umfassendere Betrachtung und ggf. eine Überarbeitung von IAS 7 für erwägenswert.
Die Stellungnahme ist abrufbar unter https://www.drsc.de/app/uploads/2022/03/220321_CL_ASCG_IASB_SFA.pdf.
(IAS-Plus)
Der Fachausschuss des DRSC hat gegenüber dem IASB zu dessen Entwurf 'Langfristige Schulden mit Nebenbedingungen (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1)' eine Stellungnahme abgegeben. Der Entwurf sieht die Klarstellung der Bedingungen vor, die ein Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Berichtszeitraum erfüllen muss, um die Klassifizierung einer Schuld zu entscheiden. Dabei unterstützt das DRSC den Vorschlag des IASB, dass Bedingungen, die ein Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Berichtszeitraum erfüllen muss, keine Auswirkungen auf die Klassifizierung zum Abschlussstichtag haben sollen. Gleichwohl äußert das DRSC Bedenken im Hinblick auf das Ergebnis einer solchen reinen stichtagsbezogenen Betrachtung. Bspw. erscheine eine Klassifizierung als langfristig nicht vollends überzeugend, wenn kurz nach dem Abschlussstichtag eine Verletzung der Nebenbedingungen eingetreten ist und dies nicht berücksichtigt wird. Ferner stimmt das DRSC grundsätzlich dem Vorschlag zu, dass zusätzliche Angaben im Anhang nützlich sind, um Abschlussadressaten im Hinblick auf das Risiko, dass eine als langfristig klassifizierte Schuld innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag rückzahlbar werden könnte, zu informieren. Das DRSC begrüßt daher, dass der IASB zusätzliche Angaben zu Nebenbedingungen vorschlägt. Da es jedoch wahrscheinlich ist, dass der Großteil der Verbindlichkeiten eines Unternehmens an die Einhaltung von Nebenbedingungen geknüpft ist, empfiehlt das DRSC dem IASB, die Angaben auf solche Situationen zu beschränken, in denen ein hohes Risiko besteht, dass das Unternehmen die Nebenbedingungen nicht einhalten kann. Den vom IASB vorgeschlagenen separaten Bilanzausweis von solchen langfristigen Schulden, die Nebenbedingungen unterliegen, lehnt das DRSC hingegen ab, da davon auszugehen sei, dass fast alle langfristigen Schulden eines Unternehmens in diesem vorgeschlagenen neuen Posten ausgewiesen würden, wodurch der Informationswert dieses Postens eingeschränkt würde.
Die Stellungnahme ist abrufbar unter https://www.drsc.de/app/uploads/2022/03/220321_CL_ASCG_IASB_NcLwC.pdf.
(DRSC)
Am 24.3.2022 hat das DRSC grundsätzlich zustimmend Stellung zum Legislativvorschlag der Europäischen Kommission zur Einrichtung eines einheitlichen europäischen Zugangspunkts (ESAP) genommen. Jedoch werde die konkrete Ausgestaltung der nachgelagerten Maßnahmen der zweiten Ebene für die Zielerreichung und den damit verbundenen Aufwand für die Unternehmen entscheidend sein, diese Maßnahmen seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht hinreichend beurteilbar. Positiv merkt das DRSC an, dass keine neuen Berichtspflichten geschaffen, sondern nur neue Meldepflichten/-wege installiert werden sollen und dem Prinzip der einmaligen Datenübermittlung gefolgt werden soll. Sowohl der von der Europäischen Kommission zur Errichtung des ESAP skizziert...