Da der IDW Prüfungshinweis: Auswirkungen von Fehlerfeststellungen durch die DPR bzw. die BaFin auf den Bestätigungsvermerk (IDW PH 9.400.11) nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entspricht, hat der HFA diesen IDW Prüfungshinweis mit Wirkung vom 10.1.2022 aufgehoben. Es soll ein neuer IDW Prüfungshinweis entwickelt werden, der die neue Rechtslage nach Übertragung der Bilanzkontrolle auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) wiedergibt.
Analog wurde der Prüfungshinweis zu Unternehmensangaben zur Frauenquote (IDW PH 9.350.1) vom IDW aufgehoben. Auch hier soll später eine Neufassung beschlossen werden.
(IDW)
Das IDW hat seine Stellungnahme gegenüber dem IASB zu dessen Bitte um Informationsübermittlung veröffentlicht, bezüglich der Entscheidungsnützlichkeit von IFRS 9 "Finanzinstrumente", besonderer Umsetzungsherausforderungen und Kosten-Nutzen-Erwägungen. Aus Sicht des IDW funktionieren die Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften von IFRS 9 weitgehend wie vom IASB beabsichtigt. Es gebe jedoch einige Regelungen, die in der Praxis schwer anzuwenden seien, beziehungsweise Themen, bei denen es an Leitlinien mangele, wodurch das Risiko einer uneinheitlichen Anwendung bestehe und Nutzern nicht ausreichend relevante Informationen bereitgestellt würden. Beispiele hierfür seien die Regelungen zum Umgang mit Schätzungsänderungen in Bezug auf die erwarteten Zahlungsströme bei der Anwendung der Effektivzinsmethode, die Leitlinien für Umklassifizierungen und zulässige Verkäufe sowie zum Umgang mit Modifikationen bei finanziellen Vermögenswerten. Darüber hinaus sollte sich der IASB nach Meinung des IDW zeitnah mit der Klassifizierung und Bewertung von ESG-gebundenen Finanzinstrumenten befassen. Derartige Finanzinstrumente hätten zum Zeitpunkt der Entwicklung von IFRS 9 noch keine Rolle gespielt; vor dem Hintergrund der aktuellen europäischen Regulierung wachse deren Anteil allerdings beständig. Insbesondere die Anwendung des Zahlungsstromkriteriums stelle dabei eine erhebliche Herausforderung für die Praxis dar.
Weitere Informationen sind abrufbar unter https://www.idw.de/blob/134464/9a55e657b0070ecea81bd6bbc70ed597/down-iasb-ifrs9-postimplreview-1-data.pdf.
(IDW)
Am 11.1.2022 hat der Energiefachausschuss (EFA) des IDW den Entwurf einer IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung nach § 6b und § 28k Energiewirtschaftsgesetz sowie § 3 Abs. 4 Messstellenbetriebsgesetz (IDW ERS EFA 1) verabschiedet. Die Besonderheiten der Rechnungslegung von Energieversorgungsunternehmen nach § 6b EnWG sind bisher in IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung nach § 6b Energiewirtschaftsgesetz (IDW RS ÖFA 2) niedergelegt. Im Sommer 2021 hat der EFA die IDW RS ÖFA 2 bewusst nur punktuell geändert, um die Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 28.4.2021 zur Behandlung von energiespezifischen Dienstleistungen zeitnah zu berücksichtigen, obwohl bereits der Bedarf einer neuerlichen Überarbeitung absehbar war. Das damals erwartete Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht ist inzwischen verabschiedet worden. Das Gesetz sieht u.a. Änderungen des § 6b EnWG vor (z.B. Aufnahme der zusätzlichen Tätigkeit "Ladepunkte für Elektromobile") und führt zudem eine buchhalterische Entflechtung für bestimmte Betreiber von Wasserstoffnetzen (§ 28k EnWG) ein. Vor diesem Hintergrund hat der EFA die bisherige IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung umfangreich überarbeitet. In diesem Zusammenhang bot sich an, auch Ausführungen zu den Besonderheiten der Rechnungslegung von grundzuständigen Messstellenbetreibern nach § 3 Abs. 4 MsbG aufzunehmen. Ferner hat der EFA beschlossen, nunmehr die ursprüngliche Bezeichnung "IDW RS ÖFA 2" abzuändern in IDW ERS EFA 1. Weiterhin wurden bei der Erarbeitung des IDW ERS EFA 1 die Anmerkungen berücksichtigt, die im Rahmen des sog. due process zu dem im Sommer nur punktuell geänderten IDW ERS ÖFA 2 n.F. eingegangen sind. Stellungnahmen zu dem Entwurf können bis zum 15.6.2022 abgegeben werden.
Der Entwurf ist abrufbar unter https://www.idw.de/blob/131246/3be427f37bc1751146d76065008313da/idw-ers-oefa-2-data.pdf.
(IDW)
Das IDW hat am 21.1.2022 mitgeteilt, dass der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW 2 neue Standardentwürfe für das Qualitätsmanagement in WP-Praxen verabschiedet hat: den Entwurf eines IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW EQMS 1 (12.2021)) sowie den Entwurf eines IDW Qualitätsmanagementstandards: Auftragsbegleitende Qualitätssicherung (IDW EQMS 2 (12.2021)).
Die beiden Standardentwürfe berücksichtigen die vom IAASB verabschiedeten internationalen Qualitätsmanagementstandards (ISQM 1 und ISQM 2) und verknüpfen diese mit den deutschen und europarechtlichen berufsrechtlichen Regelungen, sodass dem deutschen Berufsstand aktuelle und praktikable Standards für das Qualitätsmanagement zur Verfügun...