Hintergrund für die Maßnahmen ist, dass nach der Gesetzesbegründung in der Praxis der teilweise lange Zeitraum zwischen Prüfungsbeginn und Prüfungsabschluss für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Belastung darstellt; dieser Belastung soll durch einen durch die Reform ermöglichten früheren Beginn und Abschluss entgegengewirkt werden. Um das Verfahren zu beschleunigen, soll die Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen im Vordergrund stehen und beide Parteien in die Pflicht genommen werden. Hierzu werden dem Steuerpflichtigen z. B. erweiterte Mitwirkungspflichten auferlegt, während die Außenprüfer u. a. Prüfungsschwerpunkte benennen oder Zwischengespräche führen sollen.

Die erfolgten Änderungen sollen im Folgenden möglichst verständlich und praxisrelevant dargestellt werden.

Die Neuregelungen sind erstmals auf Steuern anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen.[1] Mit Ausnahme der Änderungen zur Ablaufhemmung sind die Neuerungen auch für davor entstehende Steuern anzuwenden, wenn für diese Steuern nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wird.[2] Für die Ablaufhemmung bleibt dagegen dann die bis zur Gesetzesänderung geltende Rechtslage maßgebend.[3]

[2] § 97 Abs. 3 Satz 1 EGAO.
[3] § 97 Abs. 2 Satz 2 EGAO.

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