Beiträge zur Krankenversicherung von Angehörigen, die nicht als Sonderausgaben abziehbar sind, können als Unterhaltsleistungen abgezogen werden.[1] Freiwillige Beitragszahlungen für ein behindertes Kind wurden als außergewöhnliche Belastung i. S. v. § 33 EStG anerkannt.[2]

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