Rz. 1
Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unt wird seit der Umsetzung der Corporate-Social-Responsibility-Richtline (CSR-RL) durch das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) im Jahr 2017 in § 289b HGB geregelt. Seither sind große KapG i. S. d. § 267 HGB von öffentlichem Interesse und mit mehr als 500 Beschäftigten verpflichtet ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern. Mit der im Januar 2023 in Kraft getretenen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurden die Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nunmehr durch den europäischen Gesetzgeber reformiert und die bisherige Berichterstattung in Form der nichtfinanziellen Erklärung ersetzt. Vor dem Hintergrund der Umsetzung des "Green Deals", welcher auf eine klimaneutrale, moderne, ressourcenschonende und wettbewerbsfähige Wirtschaft in der Europäischen Union bis zum Jahr 2050 abzielt, sowie der gestiegenen Nachfrage nach transparenten und vergleichbaren Nachhaltigkeitsinformationen sieht die CSRD eine sukzessive Ausweitung des Anwenderkreises der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor.
Infolgedessen sind neben allen großen KapG i. S. d. § 267 HGB und denen nach § 264a HGB gleichgestellten PersG, sowie kapitalmarktorientierten kleinen und mittelgroßen Unt (KMU) fortan auch die TU von bestimmten Drittstaatsunternehmen von der Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen. Die geplante Berichtspflicht für TU und Zweigniederlassungen von Unt mit Sitz in einem Drittstaat ermöglicht dem Gesetzgeber künftig auch Drittstaatsunternehmen, die in erheblichem Umfang im Hoheitsgebiet der Union wirtschaften, mittelbar zur Bereitstellung von Nachhaltigkeitsinformationen zu verpflichten. Damit sollen nicht nur gleiche Wettbewerbsbedingungen im europäischen Binnenmarkt geschaffen werden, sondern auch transparente Informationen von Drittstaatsunternehmen über ihre Auswirkungen auf Mensch und Umwelt sichergestellt werden.
Rz. 2
Die europäischen Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von inländischen TU und Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen sollen mit der, im RegE CSRD-UmsG, geplanten Einführung der §§ 315h-315j HGB-E in nationales Gesetz umgesetzt werden. Während die Vorschriften für inländische Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen in den §§ 315i und 315j HGB-E geregelt werden sollen, beinhaltet § 315h HGB-E die Aufstellungspflicht für den Konzernnachhaltigkeitsbericht von TU mit Sitz im Inland von obersten MU mit Sitz in einem Drittstaat. Die Umsetzung der CSRD in das nationale Recht der Mitgliedstaaten sollte spätestens bis Juli 2024 erfolgen. Das CSRD-UmsG soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten, welche bis zum derzeitigen Zeitpunkt (November 2024) noch aussteht.
Rz. 3
Die Ausweitung der Berichtspflicht erfolgt sukzessive. Die erstmalige Anwendung des § 315h HGB-E für TU von obersten MU mit Sitz in einem Drittstaat ist, ebenfalls wie die Berichtspflichten der §§ 315i und 315j HGB-E, für die Gj ab dem 1.1.2028 vorgesehen. Damit beginnt die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für die drei Drittstaatskonstellationen im Vergleich zu anderen Unt, wie z. B. für die großen KapG i. S. d. § 267 HGB ab dem 1.1.2025, deutlich später.