Rz. 45

Durch das FISG wurde der bisherige Bußgeldrahmen erhöht und zweistufig ausgestaltet.[1]

Bei der unbefugten Erteilung eines Bestätigungsvermerks für den Abschluss einer KapG kann eine Geldbuße von bis zu 50.000 EUR verhängt werden. Handelt es sich bei der KapG um ein Unt von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nr. 1 HGB kann eine Geldbuße von bis zu 500.000 EUR festgesetzt werden. Bei Verstößen von Mitgliedern eines Prüfungsausschusses nach § 334 Abs. 2a HGB beträgt die max. Bußgeldhöhe 500.000 EUR.

Für kapitalmarktorientierte KapG gelten höhere Obergrenzen: Bei Verstößen gegen die Tatbestände des § 334 Abs. 1 HGB beträgt die Obergenze 2 Mio. EUR oder das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen Vorteils, wobei der höhere der beiden Werte maßgeblich ist. Wird gegen eine kapitalmarktorientierte KapG eine Geldbuße nach § 30 OWiG verhängt (Rz 47), gilt als Obergrenze der höhere Betrag aus folgenden Beträgen: 10 Mio. EUR oder 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes i. S. d. Abs. 3b im Jahr vor der Entscheidung des BfJ oder das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen Vorteils.

§ 17 Abs. 1 OWiG bestimmt als Mindestmaß einen Betrag von 5 EUR. Bei geringfügigen Verstößen kann nach § 56 OWiG gegenüber den Betroffenen auch eine Verwarnung ausgesprochen werden.

 

Rz. 46

Für die Bemessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, die Schwere des Vorwurfs gegen den Täter und u. U. die wirtschaftliche Lage des Täters zugrunde zu legen (§ 17 Abs. 3 OWiG). Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil des Täters aus der Tat abschöpfen.[2] Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierfür nicht aus, kann auch eine höhere Geldbuße verhängt werden (§ 17 Abs. 4 OWiG).

 

Rz. 47

Nach § 30 OWiG kann neben den unmittelbaren Tätern auch gegen die KapG isoliert eine Geldbuße verhängt werden, wenn ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs der KapG eine Ordnungswidrigkeit begeht, durch die Pflichten der Ges. verletzt werden. Die Tathandlungen des § 334 HGB erfüllen regelmäßig die Voraussetzung des § 30 OWiG. Es steht daher im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob gegen das Organmitglied, die KapG oder beide eine Geldbuße verhängt wird. Ist gegen das Organmitglied eine angemessene Geldbuße wegen dessen wirtschaftlicher Verhältnisse nicht möglich, kann die Festsetzung einer Geldbuße auch gegenüber der KapG erfolgen, um dem Unrechtsgehalt der Tat bei der Bemessung der Geldbuße gerecht zu werden.[3]

Nach § 30 Abs. 1 OWiG kann bei Verstößen nach § 334 Abs. 2 HGB auch eine Verbandsgeldbuße gegen die als Abschlussprüfer bestellte Prüfungsgesellschaft festgesetzt werden. Nach § 334 Abs. 3a Satz 2 HGB i. V. m. § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG beträgt hierfür die Maximalhöhe des Bußgeldes 5 Mio. EUR in den Fällen, in denen der Bestätigungsvermerk unbefugt für den Abschluss einer KapG erteilt wird, die ein Unt von öffentlichen Interesse nach § 316a Satz 2 Nr. 1 HGB ist.

[1] Der erhöhte Bußgeldrahmen gilt für Gj., die nach dem 31.12.2021 beginnen.
[2] Vgl. Tschesche, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 334 HGB Rz 61 f., Stand: 4/2020.
[3] Vgl. Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 334 HGB Rz 42.

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