Rz. 4
§ 315k Abs. 1 und 2 HGB-E legen fest, welche Angaben im (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht der anwendungspflichtigen Unt mit Sitz außerhalb der EU zu machen sind. § 315k Abs. 1 Satz 1 HGB-E regelt die inhaltlichen Anforderungen an den (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht, indem er auf die Vorgaben des § 289c HGB-E verweist. Im Detail hat der Nachhaltigkeitsbericht gem. § 315k Abs. 1 Satz 1 HGB-E die Angaben nach § 289c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c bis e, Nr. 2 bis 6 und, soweit betroffen, Nr. 8 zu enthalten. Es sind somit Informationen zu folgenden Berichtsthemen offenzulegen:
- Beschreibung der Strategie in Bezug auf Nachhaltigkeit, insb. im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Pariser Klimaschutzabkommen und dem Europäischen Klimagesetz;
- Nachhaltigkeitsziele und Fortschritte, einschl. Ziele zur Verringerung von Treibhausgasemissionen;
- Rolle der Unternehmensorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
- Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit;
- Anreizsysteme für Unternehmensorgane, die mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpft sind;
- Due-Diligence-Prozesse in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte und die wichtigsten negativen Auswirkungen;
- relevante Indikatoren für die vorgenannten Angaben.
Siehe im Detail § 289c Rz 12 ff. sowie § 315c Rz 10 ff.
Ausweislich der Begründung des RegE CSRD-UmsG erfolgt die Verknüpfung mit § 289c HGB-E, da zum einen gem. § 315i HGB-E ein Nachhaltigkeitsbericht vorgelegt werden muss. Zum anderen will der Gesetzgeber eine mehrstufige Kettenverweisung vermeiden. Anstelle einer indirekten Verweisung über § 315c HGB-E, die erneut auf § 289c HGB-E Bezug nimmt, wurden die Berichtspflichten in Abs. 1 direkt auf die Vorgaben des § 289c HGB-E übertragen, was nach Auffassung des Gesetzgebers zu einer klareren Struktur und einer besseren Verständlichkeit der Regelungen führt. In § 315k Abs. 2 HGB-E wird klargestellt, dass diese Anforderungen i. R. d. Konzernnachhaltigkeitsberichts entsprechend anzuwenden sind.
Rz. 5
Nach § 315k Abs. 1 Satz 2 HGB-E ist auch der (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht von anwendungspflichtigen Unt aus Drittstaaten im Einklang mit den nach Art. 40b oder Art. 29b RL 2013/34/EU angenommenen delegierten Rechtsakten zu Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erstellen. Konkret bedeutet dies, dass auch hier die ESRS Anwendung finden.
S. ausführlich die § 315c Rz 10 ff.
Alternativ ist der Bericht in einer Weise aufzustellen, die den ESRS gleichwertig ist, was in einem Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards festgestellt wurde.
In Art. 40a der durch die CSRD geänderten Bilanzrichtlinie ist ferner festgelegt, dass die EU-Kommission auch ESRS für "Non-EU"-Unt erlassen soll, die dann für die (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichte nach § 315k HGB-E maßgeblich sind. Es ist geplant, dass die "Non-EU"-ESRS bis spätestens Juni 2026 mittels delegiertem Rechtsakt durch die EU-Kommission erlassen werden. Diese spezifische ESRS müssen allerdings noch durch die EFRAG erarbeitet werden. Die Veröffentlichung eines ersten Entwurfs ist für das 1. Quartal 2025 geplant. Die Übergabe des finalen Entwurfs der EFRAG ist für spätestens November 2025 geplant.
Rz. 6
Die Umsetzung des § 315k HGB-E kann sich in der Praxis als große Herausforderung erweisen. Die anwendungspflichtigen Unt aus Drittstaaten müssen möglicherweise erhebliche Anstrengungen unternehmen, um die hohen unionsrechtlichen Anforderungen in Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erfüllen. Dies betrifft insb. die Anpassung von Berichtsprozessen und die Einhaltung der ESRS.
Die Umsetzung der Berichtspflichten erfordert eine enge Zusammenarbeit innerhalb des Konzerns. Insb. müssen die MU aus den Drittstaaten auch bereit sein, die erforderlichen Informationen bereitzustellen. Dies kann insb. dann zu Spannungen führen, wenn das MU in einem Rechtsraum ansässig ist, der weniger strenge Berichtspflichten in Hinblick auf Nachhaltigkeit kennt oder gar der Nachhaltigkeitstransformation kritisch gegenübersteht.
Die TU und Zweigniederlassungen in der EU sind daher auf die Kooperation mit dem MU im Drittstaat angewiesen, um die erforderlichen Informationen zu erhalten. Verweigert das MU die Herausgabe, sind die EU-Einheiten verpflichtet, einen eingeschränkten Bericht zu erstellen und darauf hinzuweisen, dass nicht alle Informationen vorliegen (§§ 315h Abs. 2 und 3 , 315i Abs. 2 und 3, 315j Abs. 2 und 3 HGB-E).
Die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der TU oder Zweigniederlassungen in der EU sind allerdings für die Einhaltung der Berichtspflichten verantwortlich. Bei Verstößen können Sanktionen verhängt werden. Wie effektiv diese Regelungen durchgesetzt werden können, bleibt abzuwarten.