Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes.
Geplante Vorschriften für das EGHGB sind wie folgt bezeichnet: "nächster bei der Verkündung freier Artikel mit Zählbezeichnung" (RegE) als X1, "übernächster bei der Verkündung freier Artikel mit Zählbezeichnung" (RegE) als X2 usw.
1 Überblick
Rz. 1
§ 324j HGB-E regelt die Verantwortlichkeit des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts und verweist hierzu auf die entsprechende Anwendung von § 323 HGB, der für den AP gilt.
Rz. 2
Art. X1 Abs. 1 EGHGB sieht die erstmalige Anwendung der §§ 324b–m HGB-E auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für ein nach dem 31.12.2023 beginnendes Gj für bestimmte große Unt (u. a. Unt von öffentlichem Interesse i. S. d. § 316a Satz 2 HGB) vor. Für alle übrigen Unt, die einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen und prüfen lassen müssen, gilt diese Verpflichtung gem. Art. X1 Abs. 3 EGHGB für das nach dem 31.12.2024 beginnende Gj, d. h. bei kalendergleichem Gj erstmals für das Gj 2025.
Art. X1 Abs. 4 EGHGB enthält zudem die Regelung, dass prüfungspflichtige Unt, die nicht bereits nach Abs. 1 und 3 der Vorschrift erfasst sind, erstmals für das nach dem 31.12.2026 beginnende Gj einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen und prüfen lassen müssen.
Art. X1 Abs. 6 EGHGB regelt eine zeitlich begrenzte Befreiung von der Aufstellungs- und Prüfungspflicht eines Nachhaltigkeitsberichts für solche Gj, die vor dem 7.1.2030 enden, wenn das betreffende Unt TU eines MU außerhalb des EU-/EWR-Raums ist, oder alternativ von einem weiteren TU des MU ein Konzernnachhaltigkeitsbericht aufgestellt und geprüft wird, in den das Unt einbezogen wird.
Rz. 3
Art. X2 Abs. 1 EGHGB sieht die erstmalige Anwendung der §§ 324b–m HGB-E auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung für ein nach dem 31.12.2023 beginnendes Gj für bestimmte große Unt (u. a. Unt von öffentlichem Interesse i. S. d. § 316a Satz 2 HGB) vor. Für alle übrigen Unt, die einen Konzernnachhaltigkeitsbericht aufstellen und prüfen lassen müssen, gilt diese Verpflichtung gem. Art. X2 Abs. 3 EGHGB für das nach dem 31.12.2024 beginnende Gj, d. h. bei kalendergleichem Gj erstmals für das Gj 2025.
Art. X2 Abs. 4 EGHGB enthält zudem die Regelung, dass prüfungspflichtige Unt, die nicht bereits nach Abs. 1 und 3 der Vorschrift erfasst sind, erstmals für das nach dem 31.12.2026 beginnende Gj einen Konzernnachhaltigkeitsbericht aufstellen und prüfen lassen müssen.
Art. X2 Abs. 6 EGHGB regelt eine zeitlich begrenzte Befreiung von der Aufstellungs- und Prüfungspflicht eines Konzernnachhaltigkeitsberichts für solche Gj, die vor dem 7.1.2030 enden, wenn das betreffende Unt TU eines MU außerhalb des EU-/EWR-Raums ist, oder alternativ von einem weiteren TU des MU ein Konzernnachhaltigkeitsbericht aufgestellt und geprüft wird, in den das Unt einbezogen wird.
2 Verantwortlichkeit des Prüfers
Rz. 4
§ 324j HGB-E hat als einzigen Regelungsgehalt den Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 323 HGB, der für den AP des JA/LB bzw. KA/KLB gilt. Insoweit wird auf die dortige Kommentierung verwiesen (§ 323 Rz 1 ff.).
Da es sich bei der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts um eine eigenständige Prüfung handelt, gelten die Regelungen des § 323 HGB für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts eigenständig. Bedeutung hat dies insb. bei den Haftungshöchstgrenzen des § 323 Abs. 2 HGB, die für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts entsprechend gelten. Ist der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts gleichzeitig auch der AP des JA/LB der geprüften Gesellschaft, kommen die Haftungshöchstgrenzen also für beide dieser Prüfungen jeweils zur Anwendung.