Daniel Münster, Annette Meier-Behringer
1 Überblick
Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit dem AReG neu in das HGB eingeführt. Sie dient der Umsetzung der Art. 30 Abs. 1, 30a Abs. 1b, 30c und 30f der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie. Die Vorschrift stellt die in § 334 Abs. 2a HGB benannten Ordnungswidrigkeiten bei Hinzutreten weiterer Tatbestandsmerkmale unter Strafe.
Rz. 2
Der Anwendungsbereich von § 333a HGB wird durch § 335b HGB auf PersG, die über keine natürliche Person als phG verfügen, erweitert.
2 Objektiver Tatbestand
2.1 Täterkreis
Rz. 3
Täter i. S. d. § 333a HGB können nur Mitglieder eines nach § 324 Abs. 1 Satz 1 HGB eingerichteten Prüfungsausschusses sein. Personen, die diesem Täterkreis nicht angehören, können nur als Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfen (§ 27 StGB) an der Tat teilnehmen. Insoweit ist § 333a HGB in allen Tatbestandsalternativen ein echtes Sonderdelikt, da nur die im Gesetz ausdrücklich genannten Personen als Täter in Betracht kommen.
2.2 Tathandlung
Rz. 4
Tathandlung i. S. d. § 333a Nr. 1 HGB ist die Verwirklichung einer Pflichtverletzung der in § 334 Abs. 2a HGB genannten Tatbestände (§ 334 Rz 29), um einen Vermögensvorteil zu erhalten oder sich versprechen zu lassen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss sich der Vermögensvorteil bei dem Täter als Mitglied des Prüfungsausschusses verwirklichen bzw. ihm versprochen werden.
Rz. 5
Ein Vermögensvorteil ist jedweder geldwerte Vorteil. Er muss nicht in Geld bestehen, sondern kann auch in der Vermeidung einer Zahlung liegen. Nicht tatbestandsmäßig sind immaterielle Vorteile, sonstige Bevorzugungen oder persönliche Begünstigungen.
Rz. 6
Als Tatalternative normiert § 333a Nr. 2 HGB die beharrliche Wiederholung der in § 334 Abs. 2a HGB genannten Handlung.
Rz. 7
Eine Wiederholung des Verhaltens ist eine Voraussetzung, reicht aber alleine nicht aus. Zusätzlich ist auch noch das Merkmal der Beharrlichkeit notwendig. Beharrlichkeit liegt vor bei einer in der Tatbegehung zum Ausdruck kommenden besonderen Hartnäckigkeit und damit gesteigerten Gleichgültigkeit des Täters, die zugleich die Gefahr weiterer Begehung indiziert. Indizien für eine Beharrlichkeit können die Dauer und Anzahl der Verstöße sein. Darüber hinaus kommt eine Beharrlichkeit in Betracht, wenn die Verstöße für sich schwer wiegen oder ein systematisches Vorgehen ersichtlich ist.
3 Vorsatz
Rz. 8
Der subjektive Tatbestand setzt die vorsätzliche Begehung der Tat (§ 15 StGB) voraus. Eventualvorsatz reicht zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands aus. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, also auf die Pflichtverletzung nach § 334 Abs. 2a HGB und den Vermögensvorteil (Alt. 1) bzw. die beharrliche Wiederholung (Alt. 2).
4 Rechtswidrigkeit und Schuld
Rz. 9
Grds. indiziert die Tatbestandsmäßigkeit des Handelns dessen Rechtswidrigkeit.
Rz. 10
Betreffend die Schuldfrage gelten die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze.
5 Versuchsstrafbarkeit
Rz. 11
Bei § 333a HGB handelt es sich um ein Vergehen (§§ 12 Abs. 2, 23 Abs. 1 StGB), weshalb mangels ausdrücklicher Bestimmung der Versuch nicht strafbar ist.
6 Strafverfolgung und Rechtsfolgen
Rz. 12
Die Strafe beträgt entweder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Im Übrigen wird auf die Erläuterungen bei § 331 HGB (§ 331 Rz 92 ff.) verwiesen.
Rz. 13
Bei Straftaten nach § 333a HGB hat die Staatsanwaltschaft, die das Strafverfahren abschließende Entscheidung sowie ggf. einen Hinweis auf ein gegen die Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel an die Abschlussprüferaufsicht zu übermitteln. Hierzu wird auf die dortige Kommentierung verwiesen.
7 Verjährung
Rz. 14
Hinsichtlich der Verjährung wird auf die Erläuterungen zu § 331 HGB (§ 331 Rz 95 f.) verwiesen.
8 CSRD-Umsetzungsgesetz: Änderungen
Rz. 15
Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Kommentierung lag das CSRD-UmsG noch nicht in einer verabschiedeten Form vor. Die zu erwartenden Änderungen werden daher auf Basis des Regierungsentwurfs zum CSRD-UmsG nachfolgend dargestellt:
Die Regelung soll nur eine einfache Anpassung der Normierung erfahren, sodass künftig Täter sein kann, wer als Mitglied eines nach § 324m Abs. 1 Satz 1 HGB-E eingerichteten Prüfungsausschusses handelt.
Materielle Änderungen sind nicht geplant.