Rz. 34

Da es sich bei § 332 HGB um ein Vergehen (§§ 12 Abs. 2, 23 Abs. 1 StGB) handelt, ist der Versuch mangels ausdrücklicher Bestimmung nicht strafbar.

Bei den Tatbestandsalternativen der unrichtigen Berichterstattung und des Verschweigens erheblicher Umstände im Prüfungsbericht ist die Tat vollendet, wenn der Bericht dem gesetzlichen Adressaten gem. § 321 Abs. 5 HGB zugegangen ist. Eine Kenntnisnahme des Empfängers ist nicht erforderlich.

Bei der Tatbestandsalternative der Erteilung eines unrichtigen Bestätigungsvermerks ist gleichfalls der Zugang bei den gesetzlichen Empfängern erforderlich. Die Unterzeichnung des unrichtigen Bestätigungsvermerks reicht noch nicht aus, um Tatvollendung anzunehmen.[1]

[1] Vgl. Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 332 HGB Rz 40.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?