Damit Sie sich überhaupt mit Ihrem eigenen Unternehmen selbstständig machen können, gibt es Vorgaben, welche Sie im § 6 Nr. 4 Steuerberatergesetz (StBerG) finden. Hier heißt es, dass die Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erfolgen müssen, welche entweder
- eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben und innerhalb von 3 Jahren mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet des Buchhaltungswesen praktisch tätig gewesen sind;
- oder eine Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf des steuer- oder wirtschaftsberatenden Bereichs absolviert haben. Hierzu zählen z. B. Steuerfachangestellte, Buchhalter, Bilanzbuchhalter.
Im ersten Fall stellt sich womöglich die Frage, wie die 16 Wochenstunden in 3 Jahren zu definieren sind. Wichtig ist hierbei, dass es mindestens 16 Wochenstunden waren. Bedeutet 6 Jahre zu je 8 Wochenstunden ist nicht zulässig und somit wären in diesem Fall die Voraussetzungen nicht erfüllt. Weiterhin ist zu beachten, dass die 16 Wochenstunden mit einer praktischen Tätigkeit einhergehen müssen. Sollten Sie z. B. im Rahmen einer Geschäftsführungsposition, in welcher Sie lediglich die Aufsicht über die Bereiche der laufenden Buchhaltung und Lohnbuchhaltung haben, tätig gewesen sein, ist die Voraussetzung nicht erfüllt und eine Ausübung nicht zulässig. Für den Nachweis der praktischen Tätigkeit finden Sie bei den möglichen Berufsverbänden (wie z. B. der b.b.h. – Bundesverband selbstständiger Buchhalter und Bilanzbuchalter und der BVBC – Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e. V.) ein Formblatt, welches durch den früheren Arbeitgeber ausgefüllt und unterzeichnet werden muss. Auch ein Arbeitszeugnis, in welchem die genauen Tätigkeiten und der Umfang der Tätigkeit aufgeführt sind, ist hierfür ausreichend. Wichtig ist, dass die Nachweise von Ihrem früheren Arbeitgeber unterzeichnet und somit bestätigt sind.
Sollten Sie nicht sicher sein, ob Ihre Vorerfahrungen und Qualifikationen ausreichend sind, dann können Sie sich entweder bei den zuständigen Berufsverbänden oder Ihrem zuständigen Finanzamt informieren. Wichtig ist hierbei, dass Sie sich diese Auskunft schriftlich einholen um bei einem möglichen Rechtsfall einen schriftlichen Nachweis vorlegen zu können.
Stellt sich heraus, dass Sie eine der in den Ziffern 1. und 2. genannten notwendigen Qualifikationen nicht besitzen, besteht die Möglichkeit diese nachzuholen oder das Aufgabengebiet laut § 6 Nr. 3 Steuerberatergesetz (StBerG) zu reduzieren. Hier vermerkt ist, dass Sie z. B. folgende Tätigkeit unabhängig der oben genannten Qualifikation durchführen dürfen:
- Schreib- und Rechenarbeiten;
- Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen dazu befugten Person kontiert worden sind;
- Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person;
- Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen, jedoch nicht die rechtliche Würdigung von Sachverhalten wie z. B. das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen.