Sie dürfen mit Ihrem Lohn- und Buchhaltungsbüro für Steuerberater in freier Mitarbeit tätig werden; dies ist in § 17 Berufsordnung der Steuerberater geregelt. Da Sie im Rahmen dieser freien Mitarbeit weisungsgebunden und unter fachlicher Aufsicht und beruflicher Verantwortung des Steuerberaters arbeiten, sind Sie nicht an § 6 Nr. 4 Steuerberatergesetz (StBerG) gebunden. Dies bedeutet, dass Sie auch weiterführende Tätigkeiten im Auftrag des Steuerberaters übernehmen dürfen. Der Steuerberater kann Sie somit z. B. für die Erstellung des Jahresabschlusses, das Einrichten der Buchhaltung sowie das Übermitteln der Umsatzsteuer-Voranmeldung beauftragen.
Eine freie Mitarbeit stellt keine Kooperation dar, denn hierbei treten Sie nach außen nicht in Erscheinung. Der Steuerberater rechnet gegenüber dem Kunden die Dienstleistung ab und Sie wiederum rechnen gegenüber dem Steuerberater ihre erbrachte Leistung ab. Hierbei sollten Sie unbedingt im Vorfeld die genaue Gebühr besprechen und festlegen. Ebenfalls ist es unerlässlich hierbei mit dem Steuerberater einen Vertrag abzuschließen. Entsprechende Vordrucke und Mustervorlagen finden Sie über die Berufsverbände.
Diese Form der Zusammenarbeit kann Ihnen sowohl bei der Kundengewinnung, der täglichen Ausübung der Tätigkeit sowie bei fehlender Qualifikation einen Vorteil bringen. Hierbei ist unbedingt die Thematik der Scheinselbstständigkeit zu beachten. Unzulässig ist es, wenn Sie ausschließlich im Rahmen der freien Mitarbeit tätig sind und sonst keinerlei bzw. zu geringe Einnahmen über Ihre eigene Selbstständigkeit abrechnen. Im Zweifel entscheidet über diese Form der Abhängigkeit ein Gericht. Um dies zu vermeiden empfiehlt es sich folgende Richtlinien einzuhalten:
Umfang der Tätigkeit
Der Steuerberater sollte Ihnen den Ort sowie die Arbeitszeit der Tätigkeit nicht vorschreiben. Auch eine personen- und ablaufbezogene Anweisung sollte seitens des Steuerberaters nicht erfolgen. Das bedeutet, Sie sollten in den Rahmenbedingungen der Ausübung der Tätigkeit weiterhin frei sein und somit selbstständig agieren.
Unternehmerstellung
Sie sollten weiterhin am Markt als Lohn- und Buchhaltungsbüro auftreten und ersichtlich sein. Des Weiteren sollten Sie außerhalb der freien Mitarbeit im Steuerbüro weitere Kunden betreuen und Dienstleistungen erbringen. Das Einsetzen von eigenen Mitarbeitern für die Ausübung der Tätigkeiten ist ein weiteres Indiz Ihrer Selbstständigkeit.