Der neue § 200a AO enthält Regelungen zu qualifizierten Mitwirkungsverlangen im Rahmen einer Außenprüfung.
Um die Mitwirkung des Steuerpflichtigen während der Außenprüfung auch bei einer Verkürzung der Ablaufhemmung in § 171 Abs. 4 AO (neu) sicherzustellen, soll in Absatz 1 des neuen § 200a AO Abs. 1 AO ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen in Form eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes mit besonderen Rechtsfolgen für den Fall der Nichterfüllung eingeführt werden. Neu gegenüber dem Regierungsentwurf ist, dass das qualifizierte Mitwirkungsverlangen frühestens nach Ablauf von 6 Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ergehen darf.
Gegenstand des qualifizierten Mitwirkungsverlangens sind die Mitwirkungspflichten nach § 200 AO. Eine weitergehende Begründung ist nicht erforderlich ist, wenn die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens hingewiesen hat und dieser seinen Mitwirkungspflichten dennoch nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist. Die Frist zur Erfüllung beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des qualifizierten Mitwirkungsverlangens an den Steuerpflichtigen.. Die Frist zur Erfüllung beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des qualifizierten Mitwirkungsverlangens an den Steuerpflichtigen.
Zur Sicherung der pünktlichen Erfüllung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens soll bei dessen nicht rechtzeitiger und nicht oder nicht vollständiger Erfüllung nach Absatz 2 ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen sein. Es beträgt für jeden vollen Tag der Mitwirkungsverzögerung, höchstens für 150 Kalendertage, 75 EUR (im Regierungsentwurf waren es höchstens 100 EUR für höchstens 100 Kalendertage). Es kann für volle Wochen und Monate der Mitwirkungsverzögerung in Teilbeträgen festgesetzt werden.
Eine weitere mögliche Rechtsfolge der Mitwirkungsverzögerung ist nach Absatz 3 ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld. Dieser steht anders als das Mitwirkungsverzögerungsgeld im Ermessen der Finanzbehörde, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Zuschlag beträgt höchstens 25.000 EUR für jeden vollen Kalendertag und ist höchstens für 150 Kalendertage festzusetzen (im Regierungsentwurf waren es höchstens 10.000 EUR für höchstens 100 Kalendertage)
Nach Absatz 4 soll eine längere Festsetzungsfrist als nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO gelten, wenn eine Mitwirkungsverzögerung vorliegt und ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt wurde. Die Frist verlängert sich dann um die Dauer des Mitwirkungsverzögerung, mindestens jedoch um ein Jahr.
Die Neuregelung ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Gilt auch für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1.1.2025 entstehen, für die nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben wurde.