Auch bei Lohnzahlung durch Dritte ist der Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber weiß oder zumindest erkennen kann, dass solche Vergütungen erbracht werden.[1] Der Arbeitnehmer ist deshalb gesetzlich verpflichtet, am Monatsende den Arbeitslohn, der von einem Dritten gezahlt wird, seinem Arbeitgeber anzugeben.[2] Damit der Lohnsteuerabzug bei Drittlohnzahlungen auch tatsächlich vollzogen werden kann, verlangt die Finanzverwaltung, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auf ihre gesetzliche Anzeigepflicht hinweist.[3]

Ein Dritter ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn er Arbeitnehmern eines anderen Arbeitgebers Arbeitslohn zahlt, soweit der Dritte sich gegen ihn richtende tarifvertragliche Geldansprüche der Arbeitnehmer erfüllt.[4] Dies betrifft vor allem Entschädigungszahlungen der Urlaubs- und Ausgleichskasse der Bauwirtschaft für verfallene Urlaubsansprüche.

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