Rz. 17

Zur Vereinnahmung von Gewinnanteilen aus Personengesellschaften finden sich Ausführungen in IDW RS HFA 18 (Rz 13–25).

Der dem Gesellschafter unmittelbar zustehende Gewinnanteil ist im Regelfall als Mindestgewinnanteil anzusehen, der auch vor Feststellung des Jahresabschlusses der Personenhandelsgesellschaft als Beteiligungsertrag vereinnahmt werden kann. Ein darüber hinausgehender, sich aus einer abweichenden Feststellung ergebender Gewinn darf beim Gesellschafter erst berücksichtigt werden, wenn über die Feststellung bis zum Ende des Wertaufhellungszeitraums beschlossen worden ist.

 

Rz. 18

Abweichend hiervon kann der Gewinnanteil gem. einer gesellschaftsvertraglichen Bestimmung oder eines hierauf gegründeten Gesellschafterbeschlusses zum Zeitpunkt seiner Entstehung der individuellen Verfügungsgewalt des Gesellschafters entzogen sein. So kann der Gesellschaftsvertrag die Einstellung von Teilen des Jahresüberschusses in Rücklagen vorsehen oder die Gewinnverwendung einem Beschlussvorbehalt der Gesellschafterversammlung unterwerfen. Hängt die Entstehung eines individuellen Anspruchs auf Auszahlung des Gewinnanteils danach von einem vorherigen Beschluss des Gesellschafters ab, entsteht eine aktivierungsfähige Forderung des Gesellschafters erst im Zeitpunkt einer solchen Beschlussfassung – im Fall eines Vorabbeschlusses jedoch frühestens am Abschlussstichtag der Personenhandelsgesellschaft. Verfügt ein Gesellschafter indessen über die nach dem Gesellschaftsvertrag für die Gewinnverwendung notwendige Mehrheit der Stimmrechte, so ist sein Anteil am Gewinn unter entsprechender Anwendung der BGH-Rechtsprechung[1] ggf. auch vor Beschlussfassung phasengleich zu vereinnahmen.

[1] Vgl. BGH, Urteil v. 12.1.1998, II ZR 82/93; BGHZ 137 S. 378; Verlautbarung des HFA: Zur phasengleichen Vereinnahmung von Erträgen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach dem BGH, Urteil v. 12.1.1998, WPg 1998 S. 427.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge