Der Erwerb von Werkzeugen und Kleingeräten, deren Wert bis 250 EUR[1] beträgt, können aus Vereinfachungsgründen sofort als Betriebsausgabe verbucht werden. Eine Aktivierung als Betriebs- und Geschäftsausstattung kann unterbleiben. Liegen die Anschaffungs- und Herstellungskosten über 250 EUR, kommt unter Umständen die Behandlung als geringwertiges Wirtschaftsgut (GwG) in Frage.

 
Praxis-Beispiel

Akkuschrauber für Schreinerei

Die Schreinerei SchraubNetSelber GbR kauft für den eigenen Handwerksbetrieb einen Akkuschrauber im Wert von netto 249 EUR. Der Akkuschrauber wird im Betrieb zur Herstellung von Möbelstücken dauerhaft verwendet. Die Begleichung der Rechnung mit abziehbarer Vorsteuer in Höhe von 19 % erfolgt über die Kasse.

Da der Akkuschrauber einen Wert unter 250 EUR hat, muss er nicht aktiviert werden und kann im Aufwand unter "Werkzeuge und Kleingeräte" verbucht werden.

 

Werkzeuge und Kleingeräte

Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4985/6845 Werkzeuge und Kleingeräte 249,00 1200/1800 Bank 296,31
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 47,31      
 
Hinweis

Was fällt noch unter Werkzeuge und Kleingeräte?

Ebenfalls unter "Werkzeuge und Kleingeräte" zu verbuchen wären beispielsweise

  • Sägen, Kreissägen, Handkreissägen
  • Hämmer und sonstige Schlagwerkzeuge
  • (Hand-) Bohrmaschinen
  • Handwerkzeuge wie Schraubendreher, Zangen, Schraubenschlüssel
  • Sägen und Hobel
  • Feilen und Schleifwerkzeuge
[1] § 6 Abs. 2 EStG; bis 31.12.2017 war eine Obergrenze von 150 EUR anzuwenden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?