Entscheidungsstichwort (Thema)

Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Fehlen einer ausdrücklichen Entscheidung des FG über die Nichtzulassung

 

Leitsatz (NV)

Hat das FG in seinem Urteil die Revision nicht ausdrücklich zugelassen, so hat es die Zulassung versagt. Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils muß die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1, 3, 5

 

Tatbestand

Mit Urteil vom 2. Juli 1987 wies das Finanzgericht (FG) die Klage der Kläger und Beschwerdeführerin (Klägerin) als unbegründet ab. Eine Zulassung der Revision sprach das Urteil nicht aus. Es wurde der Klägerin am 16. Juli 1987 mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt, die u. a. darauf hinwies, daß die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde angefochten werden kann und in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden muß. Im Schriftsatz der Klägerin vom 21. Juli 1987 - eingegangen beim FG am 24. Juli 1987 - heißt es: ,,Das Urteil vom 2. Juli 1987 (enthält) keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision. Wir bitten um Hinweis, ob der Senat die Angelegenheit für eine Zolltarifsache hält; verneinendenfalls bitten wir um Zulassung der Revision." Das FG teilte der Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli mit, die Streitsache sei keine Zolltarifsache; es, das FG, sehe im Schriftsatz der Klägerin eine Nichtzulassungsbeschwerde und habe der Beschwerde nicht abgeholfen.

Mit Schriftsatz vom 26. August 1987 - eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 27. August 1987 - führte die Klägerin folgendes aus: Die Vorentscheidung enthalte keinen Ausspruch über die Nichtzulassung der Revision, so daß sie, die Klägerin, mit Schriftsatz vom 21. Juli 1987 um Entscheidung über diese Frage gebeten habe. Sie sehe im Bescheid des FG vom 24. Juli 1987 erstmals die Entscheidung des FG, daß die Revision nicht zugelassen werde und lege hiermit Nichtzulassungsbeschwerde ein. Die Klägerin begründet diese Beschwerde ausführlich.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Das FG befindet über die Zulassung der Revision durch ausdrückliche Entscheidung in seinem Urteil oder in der Abhilfeentscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 1 und 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Hat es wie im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich die Revision zugelassen, so hat es die Zulassung versagt. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim FG einzulegen; die grundsätzliche Bedeutung der Sache usw. muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 FGO).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Sieht man in dem Schriftsatz der Klägerin vom 21. Juli 1987 eine Nichtzulassungsbeschwerde, so ist diese zwar innerhalb der Frist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO eingelegt worden, enthält aber nicht die nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderliche Begründung. Diese kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht nachgeholt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 26. August 1987 nachgereichte Begründung kann daher an der Unzulässigkeit der Beschwerde nichts ändern. Geht man davon aus, daß erst der Schriftsatz vom 26. August 1987 als Beschwerdeschrift anzusehen ist, so ist diese Beschwerde unzulässig, weil sie nach Ablauf der Frist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO eingelegt worden ist.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO kommt nicht in Betracht. Die Klägerin hat einen entsprechenden Antrag nicht gestellt. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO) kommt nicht in Betracht. Die Klägerin war nicht ohne das ihr zuzurechnende Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten an die Einhaltung der Frist verhindert. Ihr Prozeßbevollmächtigter, ein Rechtsanwalt, hätte wissen oder zumindest bei aufmerksamem Lesen der Rechtsmittelbelehrung erkennen müssen, daß die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auch dann, wenn die Entscheidung des FG nicht ausdrücklich etwas über die Nichtzulassung der Revision aussagt, einen Monat ,,nach Zustellung des Urteils" (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) abläuft und die Beschwerdeschrift selbst die Begründung für die Beschwerde enthalten muß.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415429

BFH/NV 1988, 451

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