Normenkette
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 05.07.2000; Aktenzeichen 1 K 2074/99) |
Nachgehend
Tatbestand
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragen die steuerliche Berücksichtigung der Schulgeldzahlungen für ihren Sohn A, der in den Streitjahren 1994 bis 1997 Schulen in Großbritannien besuchte, sowie von Studiengebühren, die für den Sohn B an die Universität Glasgow/Schottland gezahlt worden waren. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) berücksichtigte das Schulgeld und die Studiengebühren weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen.
Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab. Es verwies auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ―BFH― (BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621, und vom 16. Dezember 1998 X R 3/98, BFH/NV 1999, 918) und insbesondere das BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 74/95 (BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617), das zwischen den Beteiligten für den Veranlagungszeitraum 1992 ergangen ist. Auch wenn das Urteil die Kläger nicht zu überzeugen vermöge, habe der BFH hier doch ausführlich zu der streitigen Frage Stellung genommen. Schulgeld und Studiengebühren könnten auch nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Mit der nicht zugelassenen Revision rügen die Kläger, das Urteil sei gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. nicht mit Gründen versehen, soweit sie ―hilfsweise― beantragt hätten, das Schulgeld als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuerkennen. Der BFH habe sich mehrfach ausführlich mit der Frage befasst, ob Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG abgesetzt werden könnten, weil es sich um zwangsläufige Aufwendungen handele. Das FG habe diese Rechtsprechung übergangen und nicht einmal den Versuch gemacht, das Tatbestandsmerkmal "zwangsläufig" auszulegen. Das FG habe keinen Subsumtion vorgenommen, sondern eine Rechtsbehauptung aufgestellt.
Entscheidungsgründe
II. Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) richtet sich die Zulässigkeit der Revision nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der FGO, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist das alte Recht anzuwenden.
Die Revision ist unzulässig und gemäß § 124, § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu verwerfen. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die von den Klägern eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist durch Beschluss des erkennenden Senats vom heutigen Tag (XI B 125/00) als unzulässig verworfen worden. Der Fall einer zulassungsfreien Revision, insbesondere nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F., ist nicht gegeben.
Eine zulassungsfreie Verfahrensrevision setzt voraus, dass innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ein Mangel i.S. des § 116 FGO a.F. schlüssig gerügt wird. Eine Entscheidung ist nicht mit Gründen i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO
a.F. versehen, wenn das Gericht selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergeht und der Entscheidung nicht zu entnehmen ist, welcher Sachverhalt ihr zugrunde liegt oder auf welche rechtlichen Erwägungen die Entscheidung gestützt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Juli 1990 V R 49/87, BFH/NV 1991, 325). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht dargetan.
Wie die Kläger selbst vortragen, hat das FG die Ablehnung des Abzugs des Schulgeldes als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG dahingehend begründet, dass die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden und durch die Ausbildungsfreibeträge abgegolten seien. Die rechtlichen Erwägungen des FG sind danach erkennbar. Zu weiteren Ausführungen, etwa zum Begriff der Zwangsläufigkeit (vgl. BFH, Beschluss vom 17. April 1997 III B 216/96, BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752), bestand im Streitfall kein Anlass.
Fundstellen