Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert des Revisionsverfahrens bei Anfechtung eines Duldungsbescheids
Leitsatz (NV)
Ist Gegenstand des Revisionsverfahrens der Rechtsstreit wegen eines Duldungsbescheids, so ist der Streitwert grundsätzlich nach der Forderung zu bemessen, wegen der durch den Duldungsbescheid die Anfechtung nach dem AnfG erfolgt ist.
Normenkette
GKG § 14 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Der Ehemann der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hat dieser durch Schenkungsvertrag seine Miteigentumshälfte an einem Grundstück übertragen. Das Finanzamt (FA) hat den Schenkungsvertrag wegen Steuernachforderungen in der Gesamthöhe von . . . DM, die durch Bescheide festgesetzt waren, durch Duldungsbescheid angefochten. Die Revision der Erinnerungsführerin gegen das Urteil, durch das ihre Klage mit dem Antrag auf Aufhebung des Duldungsbescheids abgewiesen worden war, hat der Senat zurückgewiesen; der Erinnerungsführerin hat er die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.
Für das Revisionsverfahren setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) Gerichtskosten in der Gesamthöhe von . . . DM an. Der Gebührenberechnung legte die Kostenstelle als Streitwert . . . DM zugrunde.
Dagegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit ihrer Erinnerung. Sie macht geltend, schon vor der Rechtshängigkeit habe sie die Zwangsvollstreckung nur noch wegen eines Betrages von . . . DM zu dulden gehabt. Das sei auch im finanzgerichtlichen Verfahren - wegen des Duldungsbescheids - geltend gemacht worden mit dem Bemerken, daß der Duldungsbescheid deshalb nicht aufrechterhalten werden könne. In dem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) wegen der Steuerbescheide, das noch nicht abgeschlossen, aber schon vor dem Verfahren wegen des Duldungsbescheids anhängig geworden sei, habe sich schon vor Anhängigkeit dieses Verfahrens wegen des Duldungsbescheids ergeben, da die im Duldungsbescheid angenommene Steuerschuld von . . . DM nicht entfernt in dieser Höhe bestehe. Das FG habe deshalb die Vollziehung wegen rund . . . DM ausgesetzt. Bestandskraft würden voraussichtlich nur Steuerschulden in Höhe von . . . DM erlangen. Da das für die Bemessung des Streitwerts maßgebende Interesse sich ausschließlich danach richte, daß die Erinnerungsführerin wegen der Steuerforderungen die Zwangsvollstreckung zu dulden habe, sei der Streitwert auf . . . DM festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist nicht begründet. Die Kostenstelle des BFH ist bei dem angefochtenen Kostenansatz zutreffend von einem Streitwert in Höhe von . . . DM ausgegangen.
Für die Bemessung des Streitwerts ist der von der Erinnerungsführerin im Revisionsverfahren gestellte Antrag maßgebend (§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -), mit dem sie in erster Linie die Aufhebung des Duldungsbescheids angestrebt hat. Dieser Bescheid war nach seinem Inhalt wegen Steuerforderungen in der Gesamthöhe von . . . DM auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtet. Wie der Senat in seinem Revisionsurteil ausgeführt hat, ist der Duldungsbescheid wegen Steuerforderungen in dieser Höhe ergangen und liegen ihm Steuerbescheide wegen dieser Steuerforderungen zugrunde.
In Rechtsstreitigkeiten wegen Zwangsvollstreckung richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach der Forderung, wegen der die Vollstreckungsmaßnahme im Einzelfall getroffen worden ist (vgl. Urteil des Senats vom 17. November 1987 VII R 68/85, BFH/NV 1988, 457). Zwar war der Duldungsbescheid nur darauf gerichtet, die Vollstreckung durch Rückgewähr i. S. des § 7 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) zu ermöglichen, und nicht darauf, durch unmittelbare Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen eine Befriedigung der Steuerforderungen zu erreichen. Auch in diesen Fällen ist es aber gerechtfertigt, den Streitwert grundsätzlich nach der Forderung zu bemessen, wegen der die Anfechtung durch den Duldungsbescheid erfolgt ist. Denn auch diese Maßnahme soll dazu dienen, eine Befriedigung der Forderung zu erreichen, die zu der Anfechtung durch Duldungsbescheid Anlaß gegeben hat (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 10. Februar 1982 VIII ZR 339/81, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht - WM -1982, 435).
Dabei muß unberücksichtigt bleiben, ob die Forderungen in der Höhe, wegen der die Duldung der Zwangsvollstreckung betrieben worden ist, auch tatsächlich bestanden haben und ob mit Hilfe einer Anfechtung der Bescheide, durch die die Forderungen festgesetzt worden sind, eine Herabsetzung der Steuerfestsetzungen zu erwarten ist. Derartige Bestrebungen und Erwartungen ändern nichts daran, daß der Duldungsbescheid, der Gegenstand des Rechtsstreits war, wegen Forderungen in der genannten Höhe ergangen ist und daß deshalb die Höhe dieser Forderungen den Wert des Streitgegenstandes bestimmt haben.
Da keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die streitbefangene Miteigentumshälfte des Grundstücks weniger wert war als die dem Duldungsbescheid zugrundeliegenden Forderungen, kommt ein geringerer Streitwert aus diesem Grunde nicht in Betracht.
Fundstellen
Haufe-Index 416049 |
BFH/NV 1989, 383 |