Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Prozeßkostenhilfe für unzulässige Revision

 

Leitsatz (NV)

Legt der nicht postulationsfähige Beteiligte Revision ein, so ist die für das Revisionsverfahren beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen, wenn wegen der Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. Wiedereinsetzung scheidet aus, wenn die für die Prozeßkostenhilfe erforderliche Erklärung nicht innerhalb der Revisionsfrist vorgelegt worden ist (ständige Rechtsprechung).

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1, § 56 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2-3

 

Fundstellen

Haufe-Index 418415

BFH/NV 1992, 624

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