Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirkung der Rechnungsberichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1980
Leitsatz (NV)
Die Berichtigung von Rechnungen mit unzutreffendem Ausweis von Umsatzsteuer bei nichtsteuerbaren Ausfuhrlieferungen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1980 wirkt sich erst im Besteuerungszeitraum der Berichtigung aus.
Normenkette
UStG 1980 § 14 Abs. 2 S. 2
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verkaufte ausländischen (außengebietlichen) Abnehmern Pferde und erteilte darüber Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer. Nach Vorlage der Ausfuhrbescheinigungen durch die außengebietlichen Abnehmer erstattete ihnen der Kläger die Umsatzsteuer. Unter dem Datum 19. Juli 1983 übersandte er den außengebietlichen Abnehmern berichtigte Rechnungen (ohne gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer). Ein Teil der außengebietlichen Abnehmer gab die Originalrechnungen nicht an den Kläger zurück. Nach einer Außenprüfung besteuerte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) diese Umsätze mit Umsatzsteuerbescheid 1982 vom 9. Juli 1986 mit dem ermäßigten Steuersatz. Der Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die ursprünglichen Rechnungen seien berichtigt worden, hatte keinen Erfolg. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen.
Mit der Beschwerde beantragt der Kläger Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Er ist der Auffassung, daß die entscheidungserheblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Form und des Zeitpunkts der Rechnungsberichtigung, ferner, ob eine Berichtigung nur unter der Voraussetzung möglich sei, daß der Aussteller das Original der Rechnung zurückerhalte, von grundsätzlicher Bedeutung seien; sie seien höchstrichterlich noch nicht entschieden und es sprächen gewichtige Gründe gegen die Aufrechterhaltung der Verwaltungspraxis zur Rechnungsberichtigung.
Aufgrund der Verweisung in § 14 Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 sei für den Fall der Rechnungsberichtigung § 17 Abs. 1 UStG 1980 entsprechend anzuwenden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980 sei die Berichtigung für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten sei. Die Änderung der Bemessungsgrundlage sei in seinem Fall durch die Ausführung steuerfreier Umsätze - hier der Ausfuhrlieferungen - im Jahre 1982 eingetreten. Die Berichtigung sei daher für diesen Besteuerungszeitraum vorzunehmen. Somit müsse die vom FG offengelassene Frage, ob die Rückgabe der Originalrechnungen an den Aussteller Berichtigungsvoraussetzung sei (Abschn. 189 Abs. 6 der Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR -), entschieden werden. Die Verwaltungsauffassung gehe weit über die Anforderungen des Gesetzeswortlauts hinaus. Das Gesetz schreibe nicht einmal eine bestimmte Form der Rechnungsberichtigung vor. Das FA hält die angesprochenen Rechtsfragen für nicht entscheidungserheblich und beantragt Zurückweisung der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet.
Nach den Feststellungen des FG hat der Kläger nicht im Streitjahr 1982, sondern erst 1983 den Abnehmern berichtigte Rechnungen übersandt. Die in § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1980 vorgeschriebene ,,entsprechende Anwendung" des § 17 Abs. 1 UStG 1980 für den Fall, daß der Unternehmer den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigt, bedeutet, daß entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980 die Berichtigung für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen ist, in dem die Berichtigung des Steuerbetrags erfolgt (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Mai 1981 V R 126/75, BFHE 133, 127, BStBl II 1981, 547, unter 2. b; Sölch / Ringleb / List, Umsatzsteuergesetz, § 14 Bemerkung 134). Der Ausgangspunkt des Klägers für seine Nichtzulassungsbeschwerde läßt sich dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1980 nicht entnehmen. Damit sind die von ihm als grundsätzlich angesprochenen Rechtsfragen im Streitjahr nicht entscheidungserheblich, weil die Voraussetzung einer berichtigten Rechnung erst im Jahre 1983 geschaffen wurde.
Fundstellen
Haufe-Index 415847 |
BFH/NV 1990, 198 |