Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenvorstellung und Anhörungsrüge
Leitsatz (NV)
1. Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen zum 1. Januar 2005 sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden. Wird mit einer entsprechenden Eingabe nicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, ist diese Eingabe weiterhin als Gegenvorstellung im herkömmlichen Sinne zu werten.
2. Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Normenkette
FGO § 133a
Tatbestand
Mit Beschluss vom 22. März 2005 X B 162/04 hat der erkennende Senat die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 12. August 2004 1 K 1010/04 als unzulässig verworfen. Gegen diesen --am 29. März 2005 zugestellten-- Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 16. April 2005. Er verweist auf verschiedene --angeblich-- widersprüchliche Feststellungen im FG-Urteil und beantragt, den "Beschluss vom 22. März 2005 zu reaktivieren".
Entscheidungsgründe
Da der Antragsteller nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern anderer Verfahrensnormen rügt, ist die Eingabe nicht als Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO, sondern als Gegenvorstellung im herkömmlichen Sinn zu würdigen. Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden (vgl. BTDrucks 663/04, S. 33; BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII S 31/04, BFH/NV 2005, 898; a.A. Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluss vom 2. Februar 2005 3 S 83/05, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 920).
Die Gegenvorstellung ist zurückzuweisen.
Die FGO sieht eine förmliche Gegenvorstellung nicht ausdrücklich vor. Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung einer materiell und/oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132).
Dass dem angefochtenen Beschluss des Senats vom 22. März 2005 derart schwerwiegende Verfassungsverstöße anhaften sollen, hat der Antragsteller in seiner Eingabe vom 16. April 2005 nicht einmal ansatzweise dargelegt. Seine Angriffe richten sich im Wesentlichen gegen die (angeblich rechtswidrige) Entscheidung des FG.
Fundstellen