Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels: Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs
Leitsatz (NV)
Rügt ein Prozeßbeteiligter, das FG habe nicht vollständig aufgeklärt, ob die Steuererklärungen fristgerecht beim FG abgegeben wurden, so reicht die erstmalige Benennung eines Zeugen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus, einen Verfahrensmangel zu bezeichnen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.
1. Verfahrensmängel sind in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels ist die Bezeichnung der angeblich verletzten Rechtsnorm notwendig. Weiterhin müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich der Verfahrensmangel schlüssig und substantiiert ergibt. All gemeine Behauptungen genügen nicht (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1995 X B 337/94, BFH/NV 1995, 1003 m. w. N.).
2. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt Verletzung der Sachaufklärungspflicht (Verstoß gegen § 76 FGO) und Verletzung rechtlichen Gehörs.
a) Soweit der Kläger mit der Benennung des Zeugen sinngemäß bemängelt, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt zur Frage der persönlichen Abgabe der Erklärungen beim FG unvollständig ermittelt, ist die Rüge nicht schlüssig erhoben. Das FG hat bei seiner Entscheidung den bisherigen Sachvortrag des Klägers berücksichtigt. Der Kläger hat auf die Aufforderung des FG, die Umstände der behaupteten persönlichen Abgabe der Erklärungen näher zu erläutern, lediglich erklärt, er habe die Erklärungen "im Eingangsbereich an einen Bediensteten, wahrscheinlich den Pförtner o. ä." abgegeben. Das FG hatte danach weder einen Anhaltspunkt noch eine Möglichkeit zu weiteren Ermittlungen, vor allem auch nicht zur Anhörung des erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erwähnten Zeugen. Im übrigen wäre die Rüge nur schlüssig, wenn der Kläger dargelegt hätte, was der Zeuge im einzelnen hätte aussagen können, z. B. woher er von der behaupteten persönlichen Abgabe der Steuererklärung beim FG im September 1994 gewußt habe.
b) Auch soweit der Kläger sinngemäß als Verstoß gegen § 76 FGO und Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, das FG hätte die in der mündlichen Verhandlung in seinem Auftrag vorgelegten Erklärungen berücksichtigen müssen, ist die Rüge nicht schlüssig. Insoweit fehlt es an der Darlegung, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (hierzu z. B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 65, und § 120 Anm. 39 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Der Hinweis des Klägers, er sei davon ausgegangen, das Gericht werde vertagen, wenn die Erklärungen nicht ausreichen, ist als Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht schlüssig, weil er nicht dargelegt hat, was er an Entscheidungserheblichem noch hätte vortragen wollen (ständige Rechtsprechung, z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. Juni 1989 V R 72/84, BFHE 157, 255, BStBl II 1989, 677).
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 421207 |
BFH/NV 1996, 488 |