Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsmäßigkeit der Revisionsbegründung
Leitsatz (NV)
Eine Revisionsbegründung ist nicht ordnungsgemäß, wenn sie nicht aus sich heraus erkennen läßt, daß sich der Revisionskläger mit den Gründen, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht, auseinandersetzt.
Normenkette
FGO § 120 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1981 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist Malermeister. Bis 1976 betrieb er ein Malergeschäft. Ab 1. Januar 1977 wurde sein Betrieb im Wege einer Betriebsaufspaltung durch eine GmbH, an der der Kläger zu 90 v. H. und die Klägerin zu 10 v. H. beteiligt waren, fortgeführt. Das unbewegliche Anlagevermögen verpachtete der Kläger an die GmbH.
Ab 1979 führte der Kläger mit zwei Anlagevermittlungsgesellschaften Optionsgeschäfte durch. Mit dem Auftrag zum Kauf von Optionen (meist Warenkontrakte) hatte der Kläger eine Prämie zu zahlen, die alle Kosten und die Provision einschloß. Während der Laufzeit konnte der Kläger die Option jederzeit ,,auflösen"; tat er dies nicht, endete die Laufzeit am Fälligkeitstag zum Mittagsschlußkurs. Danach erteilte die Vermittlungsgesellschaft die Abrechnung.
In der Buchführung für das Betriebsunternehmen, die GmbH, wurden auch die Geschäftsvorfälle des Besitzunternehmens des Klägers und ferner die Optionsgeschäfte erfaßt. Die das Besitzunternehmen und die Optionsgeschäfte betreffenden Konten wurden über ein Verrechnungskonto abgeschlossen und auf dieser Grundlage ein selbständiger Jahresabschluß für das Besitzunternehmen erstellt. Für das Streitjahr 1981 machte der Kläger aus den Optionsgeschäften Forderungsverluste in Höhe von 375 989,04 DM - u. a. verursacht durch betrügerisches Handeln - gewinnmindernd geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte die Verluste nach einer Außenprüfung in dem geänderten Einkommensteuerbescheid 1981 nicht an. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied, daß Aufwand und Ertrag aus dem Erwerb der Optionen bei der Gewinnermittlung nicht hätten berücksichtigt werden können, weil der Erwerb nicht betrieblich veranlaßt gewesen sei.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Revision.
Sie beantragen sinngemäß, das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer für das Streitjahr 1981 in der Weise abzuändern, daß die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 375 989 DM gekürzt werden.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Nach § 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision innerhalb eines Monats nach Ablauf der Revisionsfrist zu begründen. Die Revisionsbegründung muß nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Zu einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung muß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) außerdem dargelegt werden, weshalb der Rechtsmittelführer dem angefochtenen Urteil nicht zustimmt. Die Revisionsbegründung muß aus sich selbst heraus erkennen lassen, daß sich der Revisionskläger mit den Gründen, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht, auseinandersetzt (z. B. BFH-Beschluß vom 25. Oktober 1973 V R 38/72, BFHE 110, 324, BStBl II 1974, 13; Beschluß vom 6. Oktober 1982 I R 71/82, BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, das bisherige Vorbringen der Beteiligten auf mögliche Revisionsgründe zu überprüfen. Das Revisionsgericht muß der Revisionsbegründung entnehmen können, aus welchen Gründen und mit welchen Erwägungen die Vorentscheidung angegriffen wird. Zweck der Revisionsbegründung ist, darzutun, daß die Gründe des angefochtenen Urteils unter gleichzeitiger Überprüfung des eigenen bisherigen Vorbringens nachgeprüft wurden (BFH-Beschluß vom 23. April 1971 VI R 254/70, BFHE 102, 217, BStBl II 1971, 588, m. w. N.).
Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung der Kläger nicht gerecht. Das FG hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Die Optionsgeschäfte hätten dem Betrieb des Klägers nicht durch Zuführung zusätzlicher Mittel gedient; dies ergebe sich daraus, daß aus der Tätigkeit des Klägers nachhaltig keine Gewinne hätten erwartet werden können. Die Geschäfte, für die der Kläger erhebliches Vermögen eingesetzt habe, seien sehr risikoreich gewesen. Die Gewinnchancen seien von der Prognose kurzfristiger erheblicher Kursschwankungen abhängig gewesen; eine solche Prognose sei mit Mitteln der wirtschaftlichen Kalkulation nicht möglich gewesen. Die Geschäfte des Klägers seien einkommensteuerlich nicht anders zu beurteilen, als das Spielen im Lotto, Toto und bei Pferderennwetten. Das FG hat zur weiteren Begründung ausführlich dargelegt, daß die Geschäfte des Klägers nicht mit den Warentermingeschäften gleichgesetzt werden könnten, die nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 6. Dezember 1983 VIII R 172/83, BFHE 140, 82, BStBl II 1984, 132) möglicherweise als eine gewerbliche Tätigkeit beurteilt werden könnten.
Auf diese Begründung des angefochtenen Urteils sind die Kläger in der Revisionsbegründung nicht eingegangen, sie haben zur Sache lediglich vorgetragen: Die im großen Umfang durchgeführten Optionsgeschäfte seien in der Buchführung von Anfang an als betriebliche Vorgänge behandelt worden; es sei beabsichtigt gewesen, mit diesen Geschäften dem Betrieb zusätzliche Mittel zuzuführen; er - der Kläger - habe sich sehr viel Sachverstand über die von ihm getätigten Geschäfte angeeignet und sich laufend durch ein Spezialnachrichtengerät über die Entwicklung auf dem Wertpapier- und Warenterminmarkt informiert. Mit diesem Vorbringen lassen die Kläger die Gründe, die für die Entscheidung des FG maßgebend waren, völlig unberücksichtigt; sie haben sich mit ihnen nicht in der nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO gebotenen Weise auseinandergesetzt. Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen.
Fundstellen
Haufe-Index 415850 |
BFH/NV 1989, 182 |