Entscheidungsstichwort (Thema)
Postulationsfähigkeit für Beschwerde gegen Anordnung, einen Bevollmächtigten zu bestellen
Leitsatz (NV)
- Die Postulationsfähigkeit ist auch für eine Beschwerde gegen die Anordnung erforderlich, einen Bevollmächtigten zu bestellen.
- Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt worden ist.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 142; ZPO § 114
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 24.02.2000 - IV B 120/99 (NV); BFH/NV 2000, 980
Fundstellen
Dokument-Index HI1133195 |
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