Entscheidungsstichwort (Thema)

Postulationsfähigkeit für Beschwerde gegen Anordnung, einen Bevollmächtigten zu bestellen

 

Leitsatz (NV)

  1. Die Postulationsfähigkeit ist auch für eine Beschwerde gegen die Anordnung erforderlich, einen Bevollmächtigten zu bestellen.
  2. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt worden ist.
 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 142; ZPO § 114

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 24.02.2000 - IV B 120/99 (NV); BFH/NV 2000, 980

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133195

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