Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Widerruf der Bestellung zum Steuerberater; fehlender Suspensiveffekt außerordentlicher Rechtsbehelfe
Leitsatz (NV)
Gegen einen ‐ nach klageabweisendem Urteil und zurückgewiesener Nichtzulassungsbeschwerde ‐ unanfechtbar und damit rechtskräftig gewordenen Widerruf der Bestellung zum Steuerberater haben weder außerordentliche Rechtsbehelfe (wie Verfassungsbeschwerde oder Wiederaufnahmeklage) noch eine beim Europäischen Gerichtshof eingereichte Klage Suspensiveffekt, hemmen also den Eintritt der Rechtskraft eines fachgerichtlichen Urteils nicht. Ebenso wenig hat die gegen den Zurückweisungsbeschluss eingelegte Beschwerde aufschiebende Wirkung.
Normenkette
FGO § 62 Abs. 2 S. 2, § 131; EG Art. 242 S. 1; StBerG § 3 Nr. 1
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Es bleibt dahingestellt, ob angesichts der Entscheidung des Senats vom 16. Oktober 1984 IX B 49/84 (BFHE 142, 355, BStBl II 1985, 215) eine rechtswirksame Bevollmächtigung der unterbevollmächtigten Prozessvertreter hinsichtlich der Antragsteller und Beschwerdeführer zu 1. (Antragsteller) vorliegt. Die gegen die Zurückweisung des früheren Steuerberaters X (Beschwerdeführer zu 2.) als Prozessbevollmächtigten durch das Finanzgericht (FG) von den Antragstellern und dem Beschwerdeführer zu 2. vorgebrachten Gründe greifen jedenfalls nicht durch.
1. Das FG hat den Beschwerdeführer zu 2. zu Recht als Prozessbevollmächtigten gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen; denn der Widerruf seiner Bestellung zum Steuerberater ist nach dem klageabweisenden Urteil des FG und der Zurückweisung der dagegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. August 2002 VII B 35/02 (BFH/NV 2002, 1499) unanfechtbar und damit rechtskräftig geworden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller und des Beschwerdeführers zu 2. haben weder eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde (z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ―BVerfG― vom 18. Januar 1996 1 BvR 2116/94, BVerfGE 93, 381, 385; Urteil vom 14. Mai 1996 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166, 213; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/Bethge, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht Bd. 2, § 90 Rn. 15 ≪S. 32≫; Rinken in AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 93 Rz. 39; Voßkuhle in v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz Bd. 3, 4. Aufl. 2001, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a Rz. 170) noch eine dagegen angestrengte Wiederaufnahmeklage (z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 1999 II R 12/99, BFH/NV 1999, 1492; Zöller/ Greger, Zivilprozeßordnung, 23. Aufl. 2002, Vor § 578 Rn. 1; Musielak, Zivilprozeßordnung, 3. Aufl. 2002, § 578 Rn. 2; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 134 Rz. 1; Schwarz/Dürr, Finanzgerichtsordnung, § 134 Rz. 3) Suspensiveffekt; solche außerordentlichen Rechtsbehelfe hemmen also den Eintritt der Rechtskraft eines fachgerichtlichen Urteils nicht. Gleiches gilt für eine beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereichte Klage (Art. 242 Satz 1 EG-Vertrag). Ebenso wenig hat diese gegen den Zurückweisungsbeschluss eingelegte Beschwerde aufschiebende Wirkung (§ 131 FGO).
2. Soweit sich die Antragsteller und der Beschwerdeführer zu 2. inhaltlich gegen den Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wenden, können sie damit in diesem Verfahren, das auf dem rechtskräftigen Widerruf basiert, nicht gehört werden. Insoweit bleibt der Ausgang der von ihnen angestrengten besonderen Verfahren abzuwarten. Die Einholung einer Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag kommt unter Hinweis auf die Ausführungen der BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02 (BFH/NV 2003, 714, unter II. 1. b bb; vom 3. Februar 2000 V B 167, 168/99, BFH/NV 2000, 874) nicht in Betracht.
Fundstellen
Haufe-Index 975310 |
BFH/NV 2003, 1451 |