Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Bauhandwerkerleistungen durch Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer
Leitsatz (NV)
Eine unzulässige Doppelbesteuerung liegt nicht vor, wenn Bauleistungen von Bauhandwerkern durch Umsatzsteuer besteuert werden, obwohl sie bei dem Erwerber eines Bauwerks in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen worden sind.
Normenkette
UStG 1980 § 4 Nr. 9 Buchst. a; GrEStG § 1 Abs. 1
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr.9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 für Leistungen zur Errichtung von drei Reiheneinfamilienhäusern mit Garagen begehrt hatte, ab. Das FG begründete, daß diese Umsätze nicht unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) fallen. Die Klägerin habe sich, so führte das FG aus, nicht zur Lieferung von Grundstücken, sondern zur Ausführung von Bauleistungen verpflichtet.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) geltend, weil sich das Verhalten des Beklagten und Beschwerdegegners (das Finanzamt - FA -) aus der Sicht der Klägerin als willkürlich und widerspruchsvoll darstelle; denn das FA habe die Kosten für die Errichtung der Gebäude in die Bemessungsgrundlage der inzwischen bestandskräftig festgesetzten Grunderwerbsteuer einbezogen.
Außerdem rügt die Klägerin Abweichung der Vorentscheidung von zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH - (§ 115 Abs. 2 Nr.2 FGO) zur Gegenleistung bei der Grunderwerbsteuer.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage der Einbeziehung der Kosten für die Errichtung der Häuser in die Bemessung der Gegenleistung für die Grunderwerbsteuer ist in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärbar. In dem Revisionsverfahren geht es um die Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung. Diese betrifft die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1985 und 1986 gegen die Klägerin. Der Senat hat nicht über die Rechtmäßigkeit der gegen am Revisionsverfahren nicht beteiligten Erwerber gerichteten Festsetzungen der Grunderwerbsteuer zu entscheiden.
Im übrigen ist bereits geklärt, daß der von der Klägerin bezeichnete Verfassungsverstoß nicht vorliegt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat es für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt, die mit Umsatzsteuer belasteten Baukosten der Bauunternehmer beim Erwerber in die Bemessungsgrundlage des grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbstatbestand einzubeziehen (vgl. BVerfG-Beschluß vom 27. Dezember 1991 2 BvR 72/90, Deutsches Steuerrecht 1992, 106).
Die von der Klägerin beanstandete ,,Doppelbesteuerung" liegt - wie ebenfalls bereits geklärt ist - nicht vor. Die Bauleistungen der Bauhandwerker bei der Errichtung eines Gebäudes werden nach dem System der Umsatzsteuer beurteilt; während der Erwerb eines bebauten Grundstücks durch den Bauherren nach dem selbständigen und mit der Umsatzsteuer nicht deckungsgleichen System des GrEStG zu beurteilen ist. Es ist geklärt, daß dies dazu führt, daß die Bauleistungen der Bauhandwerker nicht nach § 4 Nr.9 Buchst. a UStG 1980 steuerfrei ausgeführt werden, auch wenn diese Leistungen bei dem Erwerber in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 1986 Rs. 73/85, EuGHE 1986, 2219 = Umsatzsteuer-Rundschau 1986, 297; BFH-Urteil vom 7. Februar 1991 V R 53/85, BFHE 164, 482, BStBl II 1991, 737; BFH-Beschluß vom 30. Oktober 1986 V B 44/86, 80, BStBl II 1987, 145).
2. Die von der Klägerin behaupteten Abweichungen der Vorentscheidung von Entscheidungen des BFH liegen nicht vor und rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Das FG hat übereinstimmend mit der Rechtsprechung des BFH zur Umsatzsteuer entschieden, daß die Leistungen der Klägerin, die auf die Errichtung von Gebäuden gerichtet waren, nicht nach § 4 Nr.9 Buchst. a UStG 1980 steuerfrei sind (BFH in BFHE 164, 482, BStBl II 1991; BFH in BFHE 148, 80, BStBl II 1987, 145).
Das FG weicht nicht von den bezeichneten Entscheidungen des BFH vom 13. Dezember 1989 II R 115/86 (BFHE 159, 362, BStBl II 1990, 440) und vom 20. Dezember 1989 II R 8/87 (BFHE 159, 368, BStBl II 1990, 443) ab. Die Entscheidungen behandeln den Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei bebauten Grundstücken, zu deren Erwerb sich der Erwerber durch den Abschluß mehrerer Verträge mit verschiedenen Personen verpflichtet hatte. Die von der Klägerin aus diesen Entscheidungen herangezogenen Rechtssätze betreffen die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Weil das FG darüber nicht zu entscheiden hatte, konnte es auch nicht abweichen.
Im übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung (Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen