Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzurechnung von Miet-, Pachtzinsen bei Betriebsaufspaltung
Leitsatz (NV)
1. Die Ausnahmeregelung für die Hinzurechnung von Miet-, Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG gilt auch bei einer Betriebsaufspaltung für die Betriebsgesellschaft.
2. Das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung indiziert noch keine Vermietung/Verpachtung eines (Teil-)Betriebes im Sinne des § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 7
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß in der Nichtzulassungsbeschwerde, sofern sich diese wie im Streitfall auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO stützt, die grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt werden. Das Darlegen erfordert substantiierte und konkrete Angaben darüber, daß im Revisionsverfahren über eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage zu entscheiden wäre und daß diese Entscheidung von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkung die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662; vom 29. Oktober 1992 I B 81/92, BFH/NV 1993, 315; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 61 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat zwar die Rechtsfrage aufgeworfen, ob § 8 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auch bei einer Betriebsaufspaltung anwendbar ist. Sie hat aber nicht einmal andeutungsweise dargelegt, daß es sich insoweit um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt. Fehlt es aber an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, fehlt zugleich die Darlegung eines Allgemeininteresses an der Klärung.
Auch ist die Klärungsbedürftigkeit und das sich daraus gegebenenfalls ergebende Interesse der Allgemeinheit an einer Entscheidung des BFH nicht offenkundig, so daß auch nicht aus diesem Grund von entsprechenden Darlegungen in der Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen werden kann (vgl. hierzu z. B. BFH-Beschluß vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725). Aufgrund ständiger Rechtsprechung besteht kein Zweifel daran, daß § 8 Nr. 7 GewStG auch in Fällen der Betriebsaufspaltung tatbestandsmäßig eingreifen kann (vgl. BFH-Urteile vom 24. April 1991 I R 10/89, BFHE 164, 445, BStBl II 1991, 771; vom 21. Mai 1974 VIII R 57/70, BFHE 112, 391, BStBl II 1974, 613; vom 5. Mai 1976 I R 166/74, BFHE 119, 478, BStBl II 1976, 717 a. E.; Finanzgericht -- FG -- Baden-Württemberg, Beschluß vom 14. Oktober 1993 6 V 20/92, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1994, 263; FG Münster, Urteil vom 7. August 1990 XII 3620/89 G, EFG 1991, 271, Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen; Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 148; Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 7 Rdnr. 115 i. V. m. § 2 Rdnr. 1056). Da § 8 Nr. 7 Satz 2 1. Halbsatz GewStG lediglich voraussetzt, daß die Miet- oder Pachteinnahmen beim Vermieter bzw. Verpächter der Gewerbesteuer unterliegen, ist es unerheblich, ob die Gewerbesteuerpflicht des Vermieters/Verpächters sich aus einer anderweitigen aktiven gewerblichen Tätigkeit oder aus einer "inaktiven" Tätigkeit, wie bei der Betriebsaufspaltung, ergibt. Im übrigen würde die Annahme der Klägerin, daß § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG mangels aktiver gewerblicher Tätigkeit des Besitzunternehmens nicht anwendbar sei, stets nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG zu einer Hinzurechnung bei der Betriebsgesellschaft führen und sich damit in jedem Fall zum Nachteil der Klägerin auswirken. Die Tatsache, daß nach der Rechtsprechung des BFH eine Besitzgesellschaft körperschaftsteuerlich und gewerbesteuerlich nur Organträger sein kann, wenn sie noch eine eigengewerbliche Tätigkeit ausübt, folgt aus der Notwendigkeit der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG i. V. m. § 14 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes -- KStG -- (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 21. Januar 1988 IV R 100/85, BFHE 152, 352, BStBl II 1988, 456 m. w. N.), hat also zu der hier anzuwendenden Norm keinen Bezug.
Auch soweit dem Vortrag der Klägerin möglicherweise die Rechtsfrage zu entnehmen ist, ob das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung bereits die Verpachtung eines (Teil-)Betriebs i. S. des § 8 Nr. 7 Satz 2 2. Alternative GewStG indiziert, wird keine offenkundig klärungsbedürftige Rechtsfrage gestellt. Diese Frage wäre eindeutig zu verneinen. Für die Annahme einer sachlichen Verflechtung zweier Unternehmen im Sinne der Betriebsaufspaltung genügt es, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen ein als wesentliche Betriebsgrundlage der Betriebsgesellschaft anzusehendes Wirtschaftsgut zur Nutzung überläßt (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 7. August 1990 VIII R 110/87, BStBl II 1991, 336; vom 6. November 1991 XI R 12/87, BFHE 166, 206, BStBl II 1992, 415; in BFHE 112, 391, BStBl II 1974, 613). Die Verpachtung eines Betriebes i. S. des § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG setzt hingegen die Überlassung eines -- allein lebensfähigen -- wirtschaftlichen Organismus voraus. Daß der gewerbesteuerliche (Teil-)Betriebsbegriff dem des § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entspricht, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 12. September 1979 I R 146/76, BFHE 129, 62, BStBl II 1980, 51). Die Klägerin hat nicht dargetan und es ist auch nicht offenkundig, aus welchen Gründen hierzu eine erneute höchstrichterliche Klärung notwendig ist. Zwar vertritt Schmidt (Einkommensteuergesetz, 13. Aufl., § 16 Anm. 14) für den (Teil-)Betriebsbegriff die Auffassung, daß dieser normspezifisch auszulegen sei. Daraus kann aber nicht entnommen werden, daß der (Teil-)Betriebsbegriff des § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG entgegen der Entscheidung des Senats anders als in § 16 Abs. 1 EStG zu verstehen ist.
Offenbleiben muß in diesem Verfahren, ob im Streitfall die Tatbestandsmerkmale des § 8 Nr. 7 Satz 2 2. Alternative GewStG tatsächlich erfüllt sind. Bei der Frage, ob die X-KG mit der Verpachtung ihres -- nahezu vollständigen -- Anlagevermögens einen "Betrieb" verpachtete, wenn die Klägerin -- wie sie im Einspruchs- und Klageverfahren vorgetragen hat -- alle über das Grund- und maschinelle Anlagevermögen hinaus notwendigen Betriebselemente (z. B. Entwicklungsabteilung, Vertrieb) ankaufen oder errichten mußte, handelt es sich ausschließlich um eine nicht zur Revisionszulassung führende Tatfrage.
Fundstellen
Haufe-Index 420870 |
BFH/NV 1996, 257 |