Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Rechtsbehelf der Gegenvorstellung
Leitsatz (NV)
1. Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in § 133a FGO sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden.
2. Die Gegenvorstellung ist nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Normenkette
FGO § 128 Abs. 2, § 133a
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 22. November 2005 hat das Finanzgericht (FG) in dem Verfahren … den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. In der Rechtsmittelbelehrung hat das FG darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde nicht gegeben ist. Die gleichwohl vom Antragsteller eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 14. Februar 2006 … unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses des FG als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der "sofortigen Beschwerde/Rechtsbeschwerde", mit der er im Wesentlichen geltend macht, ihm habe PKH zugestanden.
Entscheidungsgründe
II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Da der Antragsteller nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs durch den beschließenden Senat, sondern andere Verfahrensnormen rügt, ist die Eingabe nicht als Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO, sondern als Gegenvorstellung im herkömmlichen Sinn zu würdigen. Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden (vgl. BRDrucks 663/04, S. 33; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76; vom 30. März 2005 VII S 13/05, BFH/NV 2005, 1349; vom 13. Januar 2005 VII S 31/04, BFH/NV 2005, 898).
Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung einer materiell oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132).
Dass dem angefochtenen Beschluss des Senats vom 14. Februar 2006 derart schwerwiegende Verfassungsverstöße anhaften sollen, hat der Antragsteller in seinen Eingaben vom 22. April 2006, 24. April 2006, 21. Juli 2006 und 11. August 2006 nicht dargelegt. Seine Angriffe richten sich im Wesentlichen gegen die angeblich rechtswidrige Versagung von PKH durch das FG.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für das Verfahren im Rahmen einer Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist.
Fundstellen