Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (NV)
Die Aussetzung der Vollziehung kommt nicht in Betracht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtsbeständig ist und somit nicht mehr überprüft werden kann.
Normenkette
FGO § 69
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Umsätze aus dem Betrieb eines Hotels dem Antragsteller oder einer von ihm gegründeten Gesellschaft britischen Rechts zuzurechnen sind.
Der Antragsteller ist von Beruf Rechtsanwalt und gründete im Jahr 2000 die A Limited (Ltd.) in E (England). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2000 teilte er dem Antragsgegner (Finanzamt --FA--) mit, dass der eingetragene Geschäftssitz der Ltd. zwar in England sei, die Geschäftstätigkeit aber im Inland liege. Steuerlich gesehen handele es sich um ein Einzelunternehmen mit Sitz in B/Deutschland. Die Ltd. sei demnach steuerlich unbeachtlich.
Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2001 trug der Antragsteller ergänzend vor, die Ltd. versteuere wieder die Einkünfte aus dem Hotelbetrieb und aus Vermietung und Verpachtung. Die Zurechnung solle aber ausschließlich auf seine Person erfolgen.
Da der Antragsteller, dem nach Ansicht des FA die Umsätze aus dem Hotelbetrieb zuzurechnen waren, für die Voranmeldungszeiträume Juni 2001 bis Mai 2002 keine Voranmeldungen abgegeben hatte, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen in den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden für Juni bis Dezember 2001, Januar bis Mai 2002, sowie Juli bis November 2002 und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Darüber hinaus setzte das FA für die Umsatzsteuervorauszahlungen Juni 2001 bis November 2001 und Januar 2002 bis März 2002 jeweils Verspätungszuschläge fest.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte der Antragsteller mit der Klage im Wesentlichen geltend, die Umsätze seien nicht ihm, sondern der Ltd. zuzurechnen.
Außerdem beantragte er mit Schriftsatz vom 13. März 2004, den er mit Schriftsatz vom 30. April 2004 begründete, die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Bescheide. Zur Begründung trug er vor, dass er nicht Betreiber des Hotelbetriebes in C sei und verwies auf die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 5. November 2002 Rs. C-208/00, Überseering BV (Slg. 2002, I-9919) und des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. März 2003 VII ZR 370/98 (BGHZ 154, 185). Das Finanzgericht (FG) lehnte die AdV im Verfahren 14 V 1094/04 mit Beschluss vom 9. August 2004 ab.
Im Klageverfahren erließ das FA am 7. Oktober 2004 die Jahressteuerbescheide für 2001 und 2002.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG wies die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2006 unter Bezugnahme auf die Ausführungen des FA in der Einspruchsentscheidung (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ab. Am 21. März 2006 beantragte der Antragsteller die Vollziehung der "Umsatzsteuervorauszahlungen 06-12/2001, 01-12/2002 Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 06-12/2001, 01-03/2002" auszusetzen. Zur Begründung seines Antrags trägt er im Wesentlichen vor, Unternehmer i.S. von § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 sei die Ltd. und nicht er, der Antragsteller. Die Umsätze aus dem Hotelbetrieb seien deshalb der Ltd. zuzurechnen. Außerdem verweist er wiederum auf die genannten Entscheidungen des EuGH und des BGH.
Mit Beschluss vom 14. November 2007 hat das Amtsgericht B als Insolvenzgericht den Antrag der Landesjustizkasse D auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers mangels Masse abgewiesen.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf AdV hat keinen Erfolg.
Die AdV kommt nicht in Betracht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtsbeständig ist und somit nicht mehr überprüft werden kann (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26. September 2007 VII S 44/07 juris; vom 10. Dezember 1999 XI S 13/99, BFH/NV 2000, 481; vom 5. September 2001 XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67). Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Januar 2008 die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers im Verfahren V B 72/06 als unbegründet zurückgewiesen, so dass die Vorentscheidung unanfechtbar geworden ist.
Fundstellen