Entscheidungsstichwort (Thema)
Datenverarbeitungsleistungen bei einem Gewinnspiel
Leitsatz (NV)
1. Zur Darlegung des Klärungsbedarfs für die Begriffe der Datenverarbeitung und Informationsüberlassung.
2. Ob der Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage bei der Organisation eines Gewinnspiels Haupt- oder Nebenleistung ist, muß nach den durch die Rechtsprechung geklärten Grundsätzen entschieden werden.
Normenkette
UStG 1991/1993 § 3a Abs. 3 S. 3; UStG 1991/1993 § 3a Abs. 4
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) -- eine GmbH und Co. KG -- ist im Wege einer formwechselnden Umwandlung aus der X-GmbH (GmbH) hervorgegangen. Die GmbH warb Interessenten für eine Beteiligung an einem Gewinnspiel nach dem Schneeballsystem. Ein neuer Spieler erwarb von einem bereits vorher beteiligten Spieler für 50 DM ein Teilnehmerzertifikat und zahlte an den ersten von sieben auf dem Zertifikat namentlich gezeichneten Spielern weitere 50 DM. Außerdem mußte er an die GmbH eine Bearbeitungsgebühr von 30 DM überweisen. Wenn er der GmbH die Zahlung von 50 DM an den an erster Stelle auf dem erworbenen Zertifikat bezeichneten Spieler nachgewiesen hatte, erhielt er von ihr drei neue Zertifikate, auf denen er an siebenter Stelle geführt und der Spieler an erster Stelle gelöscht wurde. Er mußte sich nunmehr um die Weiterverbreitung der Zertifikate bemühen. Wenn das System planmäßig durchgeführt wurde, rückte der neue Spieler von der siebenten bis zur ersten Stelle vor und erhielt dadurch die Möglichkeit, von neuen Spielern jeweils 50 DM zu erhalten.
Die GmbH verbuchte die Bearbeitungsgebühren, prüfte, ob der neue Spieler dem an erster Stelle bezeichneten Mitspieler 50 DM gezahlt hatte und stellte die neuen Zertifikate aus. Die GmbH setzte dafür eine elektronische Datenverarbeitungsanlage ein, um die richtige Rangfolge der Mitspieler zu gewährleisten und um den Spielablauf zu überwachen. Erkannte die GmbH, daß Zertifikate nicht weitergegeben wurden, mahnte sie den Spieler an siebenter Stelle nach fünf Wochen und kündigte eine Einziehung des Zertifikats nach der zwölften Woche an. In der Zwischenzeit forderte die GmbH den auf Rang sechs geführten Mitspieler auf, den Spieler auf Rang sieben bei der Weitergabe der Zertifikate zu unterstützen. Blieb auch dies erfolglos, löschte die GmbH den Spieler auf Rang sieben auf allen nicht weitergegebenen Zertifikaten und veräußerte sie auf andere Weise, damit die Spieler auf den Rängen eins bis sechs nicht blockiert wurden.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) besteuerte die Leistungen der GmbH gegenüber Spielern, die ihren Wohnsitz in Drittstaaten hatten, während die Klägerin diese Leistungen als nicht steuerbar ansah, weil sie gemäß § 3 a Abs. 4 Nr. 4 i. V. m. § 3 a Abs. 3 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1991/1993 in dem jeweiligen Drittland erbracht würden. Ihrer Meinung nach habe die GmbH Datenver arbeitungsleistungen gegen Bearbeitungsgebühren am Wohnsitz der Spieler in den Drittländern erbracht.
Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage als unbegründet ab. Es bestätigte die den Steuerbescheiden zugrundeliegende Beurteilung, daß die GmbH sonstige Leistungen nach § 3 a Abs. 1 UStG 1991/1993 an ihrem Unternehmersitz bewirkt habe. Der wirtschaftliche Schwerpunkt ihrer einheitlichen Leistung habe nicht in der Datenverarbeitung oder Informationsüberlassung, sondern in der Organisation und der Über wachung des Gewinnspiels gelegen. Der Datenverarbeitung habe sich die GmbH nur als Hilfsmittel für die Durchführung des Spiels bedient.
Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. In der Beschwerdebegründung muß der Beschwerdeführer darlegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), daß und inwieweit die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.
Die Klägerin erstrebt die Revision sinn gemäß zur Auslegung der Rechtsbegriffe Datenverarbeitung und Informationsüberlassung und zur Klärung, unter welchen Umständen der Datenverarbeitung Haupt- oder Hilfsfunktion bei einer Gesamtleistung zukomme.
Selbst wenn mit der Klägerin angenommen wird, daß sie (und nicht die in ihr aufgegangene GmbH) berechtigt ist, die Rechtmäßigkeit der Besteuerung der von der GmbH erbrachten Leistungen prüfen zu lassen (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 21. Oktober 1985 GrS 4/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230), erfüllt ihre Beschwerdebegründung nicht die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung.
Sie legt weder substantiiert dar, daß der Begriff der Datenverarbeitung und Informationsüberlassung bisher nicht geklärt und daß er klärungsbedürftig ist. Dazu hätte sie sich mit den dazu vertretenen und bisher als zutreffend erkannten Begriffserläuterungen (Abschn. 39 Abs. 14 der Umsatzsteuer- Richtlinien -- UStR -- 1992 für Datenverarbeitung, Abschn. 39 Abs. 15 UStR 1992, Abschn. 39, Abs. 14 UStR 1996 für Informationsüberlassung) auseinandersetzen und darlegen müssen, daß sie unrichtig, nicht ausreichend oder unscharf sind.
Soweit sie auf die Klärung abstellt, ob die GmbH die Datenverarbeitung als Haupt- oder Nebenleistung erbracht hat, legt sie keine Klärungsbedürftigkeit dar. Es ist höchstrichterlich mehrfach geklärt, unter welchen Voraussetzungen von einer einheitlichen Leistung, von mehreren getrennt zu beurteilenden Leistungen und von Haupt- und Nebenleistung auszugehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. September 1992 V R 99/88, BFHE 169, 255, BStBl II 1993, 316 zu II. 1. a--c; Abschn. 29 UStR 1996, m. w. N.). Die Klägerin legt nicht dar, weshalb es im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren revisionsgerichtlichen Klärung bedarf.
Die Klägerin umschreibt vielmehr nur den Rechtsstoff, der bei einer Revisionsentscheidung zu prüfen wäre. Sie bemängelt, daß das FG ihrer rechtlichen Argumentation nicht gefolgt ist. Wenn sie beanstandet, daß das FG ihrem Vorbringen über die Bedeutung der Datenverarbeitungsanlage bei der Abwicklung der Organisation des Gewinnspiels nicht die angemessene Bedeutung beigemessen hat, wendet sie sich gegen tatsächliche, für die Beurteilung der Rechtssache im Revisionsverfahren bindende Feststellungen. Damit genügt sie jedoch nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.
Fundstellen
Haufe-Index 421523 |
BFH/NV 1997, 71 |