Entscheidungsstichwort (Thema)
Überweisung des Steuererstattungsbetrages auf das Konto des geschiedenen, nicht erstattungsberechtigten Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
Das FA wird von seiner Leistungspflicht gegenüber dem erstattungsberechtigten Ehegatten nicht frei, wenn es den Steuererstattungsbetrag nach Scheidung der Ehe auf das ihm in der Einkommensteuererklärung benannte Konto überweist, die Bank aber wegen zwischenzeitlicher Auflösung dieses Kontos den Überweisungsbetrag einem (anderen) Konto des nicht erstattungsberechtigten früheren Ehegatten gutschreibt, der ihr auf dem Überweisungsträger als Empfänger benannt war.
Orientierungssatz
Bei Zahlung einer Steuererstattung durch Giroüberweisung erlischt der Anspruch erst mit der Gutschrift des überwiesenen Betrags auf dem Konto des Gläubigers. Die Verlustgefahr bei der Geldübermittlung trägt grundsätzlich der Schuldner. Nur in Ausnahmefällen, in denen es unangemessen wäre, den Schuldner für Gefahren haften zu lassen, die der Gläubiger durch ein allein seiner Sphäre zuzurechnendes Verhalten erst geschaffen hat, geht nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben die Gefahr des Verlustes bei der Geldübermittlung auf den Gläubiger über (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.1987 VII R 171/84).
Normenkette
AO 1977 § 37 Abs. 2, §§ 47, 218 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 4 S. 3; BGB § 270 Abs. 1, 3
Tatbestand
I. Die Ehe der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im November 1986 geschieden. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1986 gab die Klägerin als Bankverbindung ein Konto bei der Sparkasse an. Dieses Konto war bereits in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1984 der inzwischen geschiedenen Eheleute als Erstattungskonto benannt worden. Steuererstattungen der Klägerin für 1984 sind auf dieses Konto überwiesen worden. Die (Einzel-)Veranlagung der Klägerin zur Einkommensteuer 1986 führte zu einem Verlustrücktrag und damit zum Ergehen eines geänderten Einkommensteuerbescheides 1984, wobei sich ein weiterer Erstattungsbetrag ergab. Nachdem eine Rückfrage des Finanzamts bei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, wohin das Restguthaben erstattet werden solle, unbeantwortet geblieben war, überwies das FA den restlichen Erstattungsbetrag wiederum auf das in der Einkommensteuererklärung 1986 angegebene Konto bei der Sparkasse. Da dieses Konto aber inzwischen aufgelöst worden war und der Überweisungsträger den Namen des geschiedenen Ehemannes der Klägerin enthielt, schrieb die Sparkasse den Erstattungsbetrag einem anderen bei ihr eingerichteten Konto des früheren Ehemannes gut.
Mit dem von der Klägerin beantragten Abrechnungsbescheid lehnte das FA die erneute Erstattung des Restguthabens an die Klägerin ab. Der Einspruch und die Klage gegen den Abrechnungsbescheid blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte u.a. aus:
Der Erstattungsanspruch aufgrund des geänderten Steuerbescheids 1984 habe nach § 37 Abs.2 der Abgabenordnung (AO 1977) der Klägerin zugestanden. Der Klägerin sei zwar durch die Gutschrift auf dem Konto ihres geschiedenen Ehemannes die Verfügungsmacht über den ihr zustehenden Geldbetrag nicht verschafft worden. Die Zahlung durch das FA sei aber im Ergebnis als wirksam anzusehen, weil die Klägerin die Gefahr des Verlustes des überwiesenen Geldes zu tragen habe.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, das FG habe zu Unrecht dem Namen ihres geschiedenen Ehemannes, den das FA auf dem Überweisungsträger als Empfänger angegeben habe, für die Erstattung keine Bedeutung beigemessen. Diese Namensangabe habe gerade dazu geführt, daß der Erstattungsbetrag, den unbestritten sie (die Klägerin) zu beanspruchen hätte, auf das Konto ihres früheren Ehemannes gelangt sei. Dagegen habe die von ihr angegebene Kontonummer und Bankleitzahl, denen das FG maßgebliche Bedeutung beigemessen habe, keine Rolle gespielt, da das Geld einem anderen als dem auf dem Überweisungsträger aufgeführten Konto gutgeschrieben worden sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung den Abrechnungsbescheid des FA dahin abzuändern, daß zu ihren Gunsten ein Erstattungsanspruch in Höhe von … DM festgestellt werde.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zu einer Änderung des angefochtenen Abrechnungsbescheids i.S. des Klageantrags (§ 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).
1. Der Erstattungsanspruch der Klägerin ist durch die Überweisung auf das Konto ihres geschiedenen Ehemannes nicht erloschen (§ 47 AO 1977).
a) Der streitige Erstattungsanspruch (§ 37 Abs.2 AO 1977) betrifft den Veranlagungszeitraum 1984, während dessen die Ehe der Klägerin noch bestand und für den zur Durchführung des Verlustrücktrags (§ 10d des Einkommensteuergesetzes ―EStG―) unter Änderung des ergangenen Bescheids über den Lohnsteuer- Jahresausgleich eine Zusammenveranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer (§ 26b EStG) durchgeführt worden ist. Ergibt sich bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ein Steuererstattungsanspruch, so steht dieser nach der ständigen Rechtsprechung des BFH demjenigen Ehegatten zu, der die zu erstattende Steuer an das FA gezahlt hat bzw. auf dessen Rechnung die Zahlung ―etwa der einbehaltenen Lohnsteuer― bewirkt worden ist (vgl. § 37 Abs.2 AO 1977; zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 5.April 1990 VII R 2/89, BFHE 160, 400, BStBl II 1990, 719, 720, m.w.N.). Das gilt ―wie der Senat in dem Urteil vom 18.September 1990 VII R 99/89 (BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47) entschieden hat― auch dann, wenn ―wie im Streitfall― ein nach der Scheidung entstandener Verlust eines Ehegatten im Wege des Verlustrücktrags nach § 10d EStG in einem Veranlagungszeitraum abgezogen werden muß, für den die früheren Ehegatten noch zusammen veranlagt werden. Nach den Ausführungen der Vorentscheidung stand im Streitfall das Guthaben, das sich aufgrund des geänderten Steuerbescheids für das Jahr 1984 ergab, allein der Klägerin zu. Diese Feststellung des FG ist zwar nicht näher begründet worden; sie entspricht aber dem übereinstimmenden Revisionsvorbringen der Beteiligten, so daß auch der Senat nach § 118 Abs.2 FGO von ihr ausgehen kann.
b) Nach den §§ 37 Abs.2, 47 AO 1977 erlischt der Erstattungsanspruch nur, wenn das FA das Guthaben den nach dem materiellen Recht Erstattungsberechtigten ―hier die Klägerin― ausgezahlt hat. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt zwar grundsätzlich die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten (§ 36 Abs.4 Satz 3 EStG). Mit dieser Regelung sollte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ohne Veränderung der materiellen Anspruchsberechtigung zugunsten des FA ein besonderer Schuldbefreiungstatbestand geschaffen werden. Sie geht von der Annahme aus, daß bei einer intakten Ehe die Steuererstattung an einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten gebilligt wird (Senat in BFHE 160, 400, BStBl II 1990, 719, 720, m.w.N.). Daraus folgt aber, daß das FA den Erstattungsbetrag dann nicht mehr an den materiell nicht erstattungsberechtigten Ehegatten auszahlen darf, wenn es erkennt oder erkennen muß, daß der andere Ehegatte mit dieser Verfahrensweise aus beachtlichen Gründen nicht einverstanden ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Eheleute inzwischen geschieden sind oder getrennt leben, so daß die Vermutung der gegenseitigen Einziehungsvollmacht nicht mehr Platz greift, oder wenn dem FA aus sonstigen Gründen bekannt ist, daß ein Ehegatte die Erstattung an den anderen nicht billigt. Das FA wird in diesen Fällen bei Auszahlung an den anderen Ehegatten von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem materiell Erstattungsberechtigten nicht frei (Senat in BFHE 160, 400, BStBl II 1990, 719, 720, mit Hinweisen auf das Schrifttum). Das gilt ―wie der Senat in dem vorstehend zitierten Urteil entschieden hat― insbesondere auch dann, wenn das FA den Erstattungsbetrag nicht auf das ihm in der Einkommensteuererklärung als Erstattungskonto ausdrücklich benannte Konto des einen Ehegatten, sondern auf ein Konto des anderen Ehegatten überweist.
Im Streitfall war dem für die Klägerin zuständigen FA im Zeitpunkt der nach § 10d EStG geänderten Einkommensteuerveranlagung 1984 aufgrund der ihm vorliegenden Einkommensteuererklärung 1986 der Klägerin bekannt, daß deren Ehe seit November 1986 geschieden war. Das FA konnte somit den sich aufgrund des Verlustrücktrags ergebenden Erstattungsbetrag, der der Klägerin zustand, nicht mehr nach § 36 Abs.4 Satz 3 EStG mit schuldbefreiender Wirkung an deren geschiedenen Ehemann bzw. auf ein beliebiges Bankkonto der Ehegatten überweisen.
2. Der Erstattungsbetrag konnte demnach nur wirksam an die Klägerin als Anspruchsberechtigte geleistet werden, was nicht geschehen ist.
a) Bei Zahlung durch Giroüberweisung erlischt der Anspruch erst mit der Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem Konto des Gläubigers (Urteil des Senats vom 10.November 1987 VII R 171/84, BFHE 151, 123, BStBl II 1988, 41, 42, m.w.N.). Der Klägerin ist die Verfügungsgewalt über den Betrag, auf den sie Anspruch hatte, nicht verschafft worden, denn dieser ist nicht auf ihrem Konto, sondern auf dem Konto ihres geschiedenen Ehemannes gutgeschrieben worden. Das FA ist deshalb der Klägerin gegenüber von seiner Erstattungsverpflichtung nicht frei geworden.
b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat die Klägerin im Streitfall nicht die Gefahr des Verlustes des überwiesenen Geldes zu tragen. Die Verlustgefahr bei der Geldübermittlung trägt grundsätzlich der Schuldner (§ 270 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ―BGB―; Senat in BFHE 151, 123, BStBl II 1988, 41, 42). Nur in Ausnahmefällen, in denen es unangemessen wäre, den Schuldner für Gefahren haften zu lassen, die der Gläubiger durch ein allein seiner Sphäre zuzurechnendes Verhalten erst geschaffen hat, geht nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs.3 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben die Gefahr des Verlustes bei der Geldübermittlung auf den Gläubiger über (Urteil des Senats in BFHE 151, 123, BStBl II 1988, 41, 43, m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall, der es rechtfertigen würde ―abweichend von der Grundentscheidung des Gesetzgebers, wonach das FA als Schuldner den Erstattungsbetrag auf seine Gefahr dem Gläubiger zu übermitteln hat― hier die Verlustgefahr der Klägerin aufzuerlegen, ist im Streitfall nicht gegeben.
Das FG ist aufgrund seiner Feststellungen zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Gefahr des Verlustes des überwiesenen Geldes primär durch die falsche Kontoangabe der Klägerin geschaffen worden sei. Nicht die Angabe des Kontos bei der Sparkasse in der Einkommensteuererklärung 1986 der Klägerin hat in erster Linie dazu geführt, daß der Erstattungsbetrag einem Konto des geschiedenen Ehemannes gutgeschrieben worden ist, sondern die ―materiell-rechtlich fehlerhafte― Angabe des Namens des Ehemannes als Empfänger des Betrages auf dem Überweisungsträger durch das FA. Der Sachverhalt des Streitfalles unterscheidet sich dadurch wesentlich von dem Urteilsfall, über den der Senat in BFHE 151, 123, BStBl II 1988, 41 entschieden hat und auf den sich das FA und das FG berufen. Denn in dem dort entschiedenen Falle, in dem der Senat die Verlustgefahr dem Erstattungsgläubiger auferlegt hat, war der Erstattungsbetrag tatsächlich auf das vom Steuerpflichtigen angegebene Konto, das inzwischen von der Bank einem Dritten zugeteilt worden war, überwiesen und auf diesem Konto gutgeschrieben worden, während im Streitfall die Überweisung auf das von der Klägerin angegebene Konto wegen dessen Auflösung nicht mehr möglich war. Die Gutschrift auf dem ―anderen― Konto des Ehemannes ist, wie den Feststellungen des FG entnommen werden muß, darauf zurückzuführen, daß das FA der Sparkasse gegenüber fehlerhaft den Ehemann als Geldempfänger auf dem Überweisungsträger benannt hat.
Die Klägerin hat nach den Ausführungen des FG durch die Angabe desselben Kontos in ihrer Einkommensteuererklärung 1986, auf das bereits in der Vergangenheit ohne Beanstandung Steuererstattungen an sie überwiesen worden sind, und durch die ihr zuzurechnende Nichtbeantwortung der Anfrage des FA durch ihren Bevollmächtigten dem FA gegenüber zwar den Anschein erweckt, als sei sie auch nach ihrer Ehescheidung mit der Überweisung des Erstattungsbetrages, der sich aufgrund des wegen Verlustrücktrags geänderten Steuerbescheids 1984 ergab, auf das bisher benannte Konto einverstanden. Den Ausführungen des FG muß aber auch entnommen werden, daß die Überweisung auf dieses Konto nicht zum Verlust des Erstattungsbetrages geführt hätte, wenn nicht das FA dabei der Sparkasse gegenüber einen falschen Empfänger benannt hätte. Denn ohne diese ―im beleglosen Datenträgeraustauschverfahren auch unnötige― Empfängerangabe hätte die Sparkasse den angewiesenen Geldbetrag an das FA zurücküberweisen müssen, da die Klägerin das angegebene Konto nach den Feststellungen des FG inzwischen aufgelöst hatte. Im Gegensatz zu dem in BFHE 151, 123, BStBl II 1988, 41 entschiedenen Fall ist es gar nicht zur Gutschrift auf dem von der Klägerin angegebenen Bankkonto gekommen.
Der Verlust des überwiesenen Erstattungsbetrags für die Klägerin durch Gutschrift auf einem anderen bei der Sparkasse geführten Konto ist danach dadurch eingetreten, daß das FA auf dem Überweisungsträger den Namen des geschiedenen Ehemannes der Klägerin als Empfänger angegeben hat. Diese Empfängerbezeichnung entsprach weder der materiellen Rechtslage (§ 37 Abs.2 AO 1977) noch dem Willen des FA als Erstattungsschuldner. Sie ist darauf zurückzuführen, daß das FA die Speicherung seiner Daten für die EDV, nach der bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten nur der Name des Ehemannes maßgeblich ist, trotz der ihm bekannten Ehescheidung nicht auf die Klägerin als alleinige Erstattungsberechtigte umgestellt hat.
c) Für die ordnungsgemäße Abwicklung des vorliegenden Erstattungsfalls konnte nicht deshalb ―wie das FA meint― auf eine Änderung der gespeicherten Daten und die Angabe der Klägerin als der zutreffenden Empfängerin des Erstattungsbetrages gegenüber der Sparkasse verzichtet werden, weil die Überweisung im beleglosen Datenträgeraustauschverfahren erfolgte. Wenn auch bei diesem Überweisungsverfahren ―wie das FG und das FA ausführen― allein die angegebene Kontonummer und die Bankleitzahl für die Verbuchung (Gutschrift) maßgeblich sind und die Bank zu einem Namensvergleich zwischen angegebenem Empfänger und Kontoinhaber nicht verpflichtet ist, so ist doch eine solche, der Bank jedenfalls nicht verbotene Prüfung, wie der Streitfall zeigt, nicht ausgeschlossen. Die Bezeichnung des zutreffenden Empfängers auf dem Überweisungsträger ist deshalb nicht völlig bedeutungslos. Sie mag in der regelmäßigen Überweisungspraxis dann ohne Bedeutung sein, wenn das von dem anweisenden Schuldner benannte Konto besteht. Ist dieses aber ―wie im Streitfall― im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags aufgelöst, so muß die Bank, wenn sie das Geld nicht zurücküberweisen will, prüfen, ob und ggf. welches (andere) Konto der angegebene Überweisungsempfänger bei ihr unterhält. Eine Fehlbuchung der vorliegenden Art wäre nur dann ausgeschlossen, wenn ihr überhaupt kein Empfänger benannt worden wäre. Hat aber das FA einen Erstattungsempfänger angegeben, so muß dieser ―um den Verlust des Überweisungsbetrages auszuschließen― auch der richtige sein. Das FA konnte sich deshalb nicht darauf verlassen, die Angabe des Namens des Erstattungsempfängers auf dem Überweisungsträger werde ohne Bedeutung sein.
Da somit der Fehler, der zur Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem falschen Konto und damit zum Verlust des Erstattungsbetrages für die Klägerin geführt hat, dem FA und nicht der Klägerin zuzurechnen ist, verbleibt es bei dem Grundsatz, daß der Schuldner bei der Geldüberweisung die Verlustgefahr trägt. Das FA ist mit der vorgenommenen Überweisung, da sie die Gläubigerin nicht erreicht hat, von seiner Leistungspflicht nicht frei geworden. Es muß den Erstattungsbetrag noch einmal an die Klägerin auszahlen. Die Vorentscheidung, die auf einer anderen Rechtsauffassung beruht, war aufzuheben; da die Sache spruchreif ist, konnte der Senat abschließend entscheiden.
Fundstellen
Haufe-Index 63716 |
BFH/NV 1991, 61 |
BStBl II 1991, 442 |
BFHE 163, 505 |
BFHE 1991, 505 |
BB 1991, 1112 |
BB 1991, 1112-1114 (LT) |
DB 1991, 1606 (L) |
DStR 1991, 712 (KT) |
HFR 1991, 462 (LT) |
StE 1991, 191 (K) |