Leitsatz (amtlich)
Die Begründetheit der Revision eines Beigeladenen setzt voraus, daß dieser durch das Urteil des FG in seinen eigenen Rechten verletzt wird.
Normenkette
FGO § 100 Abs. 1, § 118 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
I.
Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik), zeichnete in den Jahren bis 1965 mit dem in der Schweiz wohnhaften Beigeladenen und Revisionskläger (Beigeladenen), bzw. mit dessen Orchester verschiedene Unterhaltungssendungen auf.
Als Vergütung zahlte die Klägerin an den Beigeladenen in den Streitjahren 1962 bis 1965 Honorare in Höhe von insgesamt 271 542,40 DM, ohne Einkommensteuer einzubehalten.
Nach Durchführung einer Außenprüfung erließ das Finanzamt ... als Rechtsvorgänger des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) wegen der streitigen Sachverhalte einen Haftungsbescheid über 40 336,80 DM nicht einbehaltener Einkommensteuer. Diesen Betrag errechnete das FA mit 15 v. H. aus Vergütungen in Höhe von 268 912 DM, die es als Vergütung des Beigeladenen für die Ausübung einer im Inland ausgeübten freiberuflichen künstlerischen Tätigkeit ansah (§§ 50 a Abs. 4, 49 Abs. 1 Nr. 3, 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).
Nach erfolglosem Einspruch wies das FG die Klage mit Urteil vom 24. Juni 1970 ab.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin führte im ersten Rechtsgang zur Aufhebung dieses Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Oktober 1972 I R 191/70, BFHE 107, 288, BStBl II 1973, 134).
Daraufhin erließ das FA einen geänderten Haftungsbescheid über 27 136,80 DM mit Datum vom 26. September 1973, den die Klägerin zum Gegenstand des Verfahrens machte.
In seiner erneuten Entscheidung (EFG 1983, 129, 132 f.) hielt das FG die Klage zum Teil für begründet.
Mit der Revision rügt der Beigeladene insbesondere die Verletzung von § 18 EStG i. V. m. § 50 a Abs. 4 EStG.
Er beantragt sinngemäß, die Vorentscheidungen auch insoweit aufzuheben, als das FG die Haftungssumme auf 23 778,63 DM herabgesetzt hat.
Das FA beantragt, die Revision des Beigeladenen zurückzuweisen.
II.
Die Revision des Beigeladenen ist unbegründet; das angefochtene Urteil verletzt ihn nicht in seinen Rechten.
Ein Beigeladener kann ein Urteil nur dann mit Erfolg angreifen, wenn er durch die Entscheidung in seinen eigenen, seiner Verfügung unterliegenden Rechten verletzt wird. Der Beigeladene könnte anderenfalls - im Unterschied zum Kläger (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung - FGO -) - ein Urteil bereits zu Fall bringen, wenn es nur gegen Vorschriften des objektiven Rechts verstößt, ihn selbst aber nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 1976 III C 5.75; Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 42 VwGO Nr. 65, und vom 14. Juni 1977 III C 9.76; Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Finanzgerichtsordnung, § 115, Rechtsspruch 177; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 8. Aufl., 1980, § 66, Rdnr. 11).
Der Beigeladene wäre durch die - teilweise - Aufrechterhaltung des gegen die Klägerin gerichteten Haftungsbescheides in seinen Rechten verletzt, wenn er noch persönlich für die durch Haftungsbescheid geltend gemachte Steuer durch einen Steuerbescheid gemäß § 50 a Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden könnte und damit der Haftungsbescheid in seinen Rechtsbereich eingriffe (vgl. zur vergleichbaren Problematik des Anfechtungsrechts eines Arbeitnehmers gegen den an den Arbeitgeber gerichteten Lohnsteuerhaftungsbescheid, BFH-Urteil vom 29. Juni 1973 VI R 311/69, BFHE 109, 502, BStBl II 1973, 780, und BFH-Beschluß vom 7. Februar 1980 VI B 97/79, BFHE 129, 310, BStBl II 1980, 210; vgl. ferner BFH-Urteil vom 10. März 1971 I R 73/67, BFHE 102, 242, BStBl II 1971, 589).
Dieser Fall kann indes nicht mehr eintreten, da der Steueranspruch gegen den Beigeladenen verjährt ist (wird im einzelnen dargelegt). Das privatrechtliche Interesse des Beigeladenen an der Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils, das darin begründet sein könnte, daß die Klägerin möglicherweise versuchen wird, ihn zivilrechtlich auf Erstattung der aufgrund des Haftungsbescheides zu zahlenden Steuern in Anspruch zu nehmen, führt ebenfalls nicht zu einer Rechtsverletzung i. S. der §§ 40 Abs. 2, 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Da eine Beiladung gemäß § 60 Abs. 1 FGO voraussetzt, daß rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen berührt werden, kann der Beigeladene nur die Verletzung steuerlicher Interessen geltend machen und ist eine Rechtsverletzung nur insoweit von Bedeutung, als sie steuerlicher Natur ist (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Januar 1975 VII B 10/74, BFHE 115, 5, BStBl II 1975, 388). Der Umfang seines Rechtsschutzes wird durch die für ihn maßgeblichen Zugangsvoraussetzungen zum Verfahren begrenzt.
Fundstellen
BStBl II 1984, 348 |
BFHE 1984, 136 |