Entscheidungsstichwort (Thema)
Revision wegen Verfahrensmangels
Leitsatz (NV)
1. Zur Beschränkung der Entscheidung über die Revision, wenn nur ein Verfahrensmangel gerügt worden ist.
2. Zu den Anforderungen an die Begründung einer Aufklärungsrüge.
Normenkette
FGO § 118 Abs. 3 S. 1, § 120 Abs. 2 S. 2
Tatbestand
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) nahm den Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit Bescheid vom 30. Mai 1979 auf Zahlung von Mineralölsteuer in Höhe von 16 836 DM und Zinsen in Höhe von 4 292 DM in Anspruch. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Steuerfestsetzung ist darauf gestützt, der Kläger habe - steuerbegünstigtes - Heizöl zweckwidrig als Dieselkraftstoff verwendet, die Zinsfestsetzung darauf, der Kläger habe durch die zweckwidrige Verwendung des Heizöls Steuern hinterzogen. Die Menge des Heizöls, die der Steuerfestsetzung zugrunde liegt, ist durch Schätzung ermittelt worden.
Auf die Klage, mit der der Kläger sich gegen die Schätzung der der Besteuerung zugrunde gelegten Mineralölmenge gewandt hat, änderte das Finanzgericht (FG) den durch die Einspruchsentscheidung bestätigten Bescheid dahin ab, daß es den Steuerbetrag auf 14 705,37 DM und den Zinsbetrag auf 4 053,50 DM festsetzte. Im übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung legt das FG im wesentlichen dar, daß der Besteuerung das Schätzungsergebnis des HZA zugrunde gelegt werden könne. Die Steuerberechnung des HZA bedürfe jedoch insofern einer Berichtigung, als das HZA für das gekennzeichnete Heizöl, das der Kläger ab Ende Januar 1977 bezogen habe, die Mineralölsteuer doppelt erhoben habe.
Die Revision gegen die Entscheidung des FG begründet der Kläger im wesentlichen wie folgt: Das FG sei in seiner Urteilsbegründung von falschen Schätzungsvoraussetzungen ausgegangen. Es müsse gerügt werden, daß das Gericht die beantragten Beweismittel nicht aufgegriffen, sich vielmehr nur an eigenen Schätzungen orientiert habe, die an den Tatsachen vorbeigingen. Auf die eingereichten Schriftsätze, insbesondere auf die Klageschrift vom 31. Oktober 1980, werde Bezug genommen. Es sei Einholung eines Sachverständigengutachtens und Einnahme des Augenscheins für die Tatsache beantragt worden, daß bestimmte Öfen ohne Strom auskämen und daß ein bestimmter Zusatzbrenner 6 Liter je Stunde verbrauche. Es bedürfe - wie beantragt - einer neuen gutachtlichen Stellungnahme, um die Schätzung auf reale Werte zu stützen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur erneuten Klärung des Sachverhalts an einen anderen Senat - des FG - zurückzuverweisen.
Das HZA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat erwogen, ob die Revision überhaupt zulässig ist. Jedenfalls ist sie nicht begründet.
1. Der Kläger hat mit seiner Revision gegen das Urteil des FG lediglich dessen Sachaufklärung beanstandet und folglich nur einen Verfahrensmangel gerügt. Da es sich im Streitfall um eine wegen der Höhe des Streitwerts statthafte Revision handelt (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG - i. d. F. bis zur Änderung durch Art. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985, BGBl I 1985, 1274) und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliegt, insbesondere auch der Kläger sich nicht auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen berufen hat, ist nach § 118 Abs. 3 Satz 1 FGO nur über den geltend gemachten Verfahrensmangel zu entscheiden (vgl. Urteil des Senats vom 21. Januar 1986 VII R 196/83, BFH / NV 1986, 512, 515).
2. Aufgrund der vom Kläger erhobenen Aufklärungsrüge kann die Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Rüge nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO müssen bei Rüge eines Verfahrensmangels die Tatsachen angegeben werden, die den Mangel ergeben. Wird gerügt, das FG habe seine Aufklärungspflicht verletzt, und wird diese Beanstandung darauf gestützt, das Gericht habe Beweisanträge übergangen, so müssen nach der genannten Vorschrift genaue Angaben über die gestellten Beweisanträge gemacht werden, indem das Beweisthema sowie der Schriftsatz - genau - bezeichnet wird, in welchem der Beweis angetreten sein soll, und außerdem dargelegt wird, weshalb das Urteil auf den Verfahrensfehlern beruhen kann (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 120 Anm. 20).
Der Kläger hat zumindest versäumt, den Schriftsatz anzugeben, in dem die Beweisanträge gestellt worden sein sollen. Er hat zwar im Zusammenhang mit der Erhebung der Aufklärungsrüge auf die Klageschrift an das FG verwiesen, jedoch nicht dargelegt, daß die Beweisanträge mit diesem Schriftsatz gestellt worden sein sollen. Im übrigen enthält die Klageschrift auch keine Beweisanträge.
Fundstellen
Haufe-Index 415226 |
BFH/NV 1988, 163 |