Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Die Bezieher einer nach § 3 Ziff. 5 EStG 1953 steuerfreien Kriegsbeschädigtenrente können nicht wegen dieser Rente den Abzug des erhöhten Sonderausgabenpauschbetrags von 624 DM gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 EStDV 1953 beanspruchen.
Normenkette
EStG § 3 Ziff. 5; EStDV § 14 Abs. 1 Ziff. 3, § 15 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer (Bf.) den Sonderausgabenpauschbetrag von 624 DM gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Ziff. 3 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) 1953 beanspruchen kann.
Der Bf. hatte im Jahre 1953 als Werbeunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Außerdem bezog er eine nach § 3 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1953 von der Einkommensteuer befreite Kriegsbeschädigtenrente von 180 DM jährlich. Unter Hinweis auf diese Rente verlangte er in der Einkommensteuer-Erklärung die Zubilligung des Sonderausgabenpauschales von 624 DM. Das Finanzamt entsprach diesem Antrag nicht.
Die Sprungberufung des Bf. hatte lediglich insofern Erfolg, als das Finanzgericht anstelle des vom Finanzamt zum Abzug zugelassenen Sonderausgabenpauschales von 200 DM die vom Bf. hilfsweise geltend gemachten Sonderausgaben in Höhe von 276 DM zum Abzug zuließ. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, daß eine nach § 3 Ziff. 5 EStG einkommensteuerfreie Körperbeschädigtenrente den Abzug des beantragten Pauschbetrags nicht rechtfertige. Dieser komme nur in Betracht, wenn steuerpflichtige oder wenigstens teilweise steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 22 Ziff. 1 oder des § 3 Ziff. 4 EStG vorhanden seien. Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 EStDV in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Ziff. 3 EStDV 1953 zwinge nicht zu dem Schluß, daß alle wiederkehrenden Bezüge, die nicht nach Ziff. 4, sondern nach einer anderen Vorschrift des § 3 EStG steuerfrei seien, zur Inanspruchnahme des Sonderausgabenpauschales von 624 DM berechtigten. Im Gegensatz zur Veranlagung, bei der nur der Sonderausgabenpauschbetrag von 200 DM berücksichtigt worden sei, müßten jedoch die dem Bf. tatsächlich erwachsenen Sonderausgaben in Höhe von 276 DM abgezogen werden.
Mit der Rechtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Körperbeschädigtenrente gehöre trotz der sich aus § 3 EStG ergebenden Steuerfreiheit zu den wiederkehrenden Bezügen im Sinne des § 22 EStG. Sie berechtige demgemäß nach § 14, § 15 EStDV 1953 zur Inanspruchnahme des Sonderausgabenpauschbetrags von 624 DM. Aus dem Zusatz in § 14 Abs. 1 Ziff. 3 EStDV 1953, insbesondere aus dem dabei verwendeten Wort "einschließlich", ergebe sich, daß auch die nach § 3 Ziff. 4 EStG steuerfreien Renten zu den Einkünften im Sinne des § 22 Ziff. 1 EStG gehörten. Das gelte aber auch für die übrigen nach § 3 EStG steuerfreien Renten. Für alle Bezieher derartiger steuerfreier Renten komme daher der Abzug des Sonderausgabenpauschbetrags von 624 DM in Betracht.
Entscheidungsgründe
Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Rechtsbeschwerde ist sachlich nicht begründet.
In § 15 Abs. 1 EStDV 1953 ist der erhöhte Sonderausgabenpauschbetrag von 624 DM für Steuerpflichtige vorgesehen, bei denen der Werbungskostenpauschbetrag von 312 DM gemäß § 14 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 EStDV 1953 abzusetzen ist. Ein Abzug von Werbungskosten kommt nur in Betracht bei Einnahmen, die der Einkommensteuer unterliegen. Bei Einnahmen, die überhaupt nicht einkommensteuerpflichtig sind, hat ein solcher Abzug keine Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VI 206/56 U vom 22. März 1957, Slg. Bd. 64 S. 609, Bundessteuerblatt - BStBl - 1957 III S. 228). Dies ergibt sich eindeutig aus der überschrift des § 3 EStG in der Fassung vom 21. Dezember 1955, der mit "Steuerfreie Einnahmen" überschrieben ist. In der für 1953 maßgebenden Gesetzesfassung lautete die überschrift zwar "Steuerfreie Einkünfte". Da der Gesetzgeber bei der im Jahr 1954 erfolgten änderung der überschrift des § 3 EStG durch das Gesetz zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetzblatt 1954 I S. 373) keine sachliche änderung, sondern nur eine Klarstellung vornehmen wollte, ist auch für den hier streitigen Veranlagungszeitraum 1953 anzunehmen, daß ein Abzug von Werbungskosten bei steuerfreien Körperbeschädigtenrenten nicht möglich ist. Damit entfällt auch der vom Bf. angestrebte Abzug des erhöhten Sonderausgabenpauschbetrags von 624 DM; denn dieser setzt voraus, daß wenigstens die rechtliche Möglichkeit besteht, das Werbungskostenpauschale in der Höhe von damals 312 DM bei steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit oder - falls solche nicht vorhanden sind - bei wiederkehrenden Bezügen im Sinne des § 22 Ziff. 1 EStG zum Abzug zu bringen. Der Umstand, daß in § 14 Abs. 1 Ziff. 3 EStDV 1953 das Werbungskostenpauschale und damit immer auch der erhöhte Sonderausgabenpauschbetrag für die Bezieher von Sozialrenten im Sinne des § 3 Ziff. 4 EStG 1953 zugelassen wird, ist für die Entscheidung der vorliegenden Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung; denn der Bf. gehört nicht zu diesem Personenkreis. Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung auf Körperbeschädigtenrenten hält der Senat angesichts des Ausnahmecharakters des § 14 Abs. 1 Ziff. 3 EStDV nicht für vertretbar.
Fundstellen
Haufe-Index 408968 |
BStBl III 1958, 73 |
BFHE 1958, 186 |
BFHE 66, 186 |