Leitsatz (amtlich)
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG sind auch dann erfüllt, wenn der Bewerber durch Besuch von sechs Klassen eines Gymnasiums entsprechende Kenntnisse in den Fächern, die für die Allgemeinbildung erforderlich sind, nachgewiesen hat.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; StBerG § 6 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Der im Jahre 1938 geborene Kläger besuchte Volksschulen und anschließend von 1949 bis 1955 ein Gymnasium in Bayern. Er erhielt nach sechsjährigem Besuch des Gymnasiums nicht die Erlaubnis zur Aufrückung in die nächsthöhere (siebente) Klasse. Im August 1955 trat er als Lehrling in die Steuerkanzlei seines Vaters ein. Er bestand 1958 die Kaufmannsgehilfenprüfung. Seitdem ist er Angestellter in der väterlichen Kanzlei, die nach dem Tode seines Vaters durch einen Steuerbevollmächtigten weitergeführt wird.
Im Strafregister sind folgende Bestrafungen des Klägers eingetragen:
1. Eine Bestrafung wegen Einkommensteuer-Hinterziehung vom 27. April 1965 mit 200 DM;
2. eine Bestrafung vom 13. Juli 1965 seitens eines Amtsgerichts wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Betrugs mit drei Monaten und vier Tagen Gesamtgefängnisstrafe, zur Bewährung ausgesetzt bis 21. Juli 1967.
Der Zulassungsausschuß für Steuerbevollmächtigte bei der OFD lehnte am 3. Juli 1968 den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Prüfung als Steuerbevollmächtigter mit der Begründung ab, daß der Kläger die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG (Allgemeinbildung) nicht erfülle; er besitze auch nicht die persönliche Eignung für den Beruf als Steuerbevollmächtigter, wie sich aus den strafrechtlichen Verurteilungen ergebe.
Die vom Kläger gegen die ablehnende Entscheidung des Zulassungsausschusses erhobene Klage, mit der er geltend machte, die schlechteste Note im Abgangszeugnis der sechsten Klasse sei - außer in Griechisch und Latein - befriedigend gewesen, wurde vom FG abgewiesen; der Zulassungsausschuß habe von der Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 1 StBerG keinen fehlerhaften Gebrauch gemacht; zutreffend sei es auch, daß der Kläger die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG hinsichtlich der Vorbildung für die Zulassung der Prüfung als Steuerbevollmächtigter nicht erfülle.
Mit der Revision macht der Kläger insbesondere folgendes geltend: Die Vorschrift des § 51 Abs. 2 FGO in Verbindung mit § 41 Nr. 6 ZPO sei verletzt. Das FG habe zu Unrecht die Auffassung seines Senatsvorsitzenden abgelehnt, er sei von der Entscheidung kraft Gesetzes ausgeschlossen, weil er bereits als Vorsitzender des Zulassungsausschusses über den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Steuerbevollmächtigten-Prüfung 1962 bei gleichliegendem Sachverhalt abschlägig entschieden habe; der Vorsitzende habe auch erklärt, dieser Grund sei geeignet, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit als Richter zu rechtfertigen. Auch § 76 Abs. 1 FGO sei verletzt. In der Frage der Ermessensverletzung hinsichtlich des § 7 Abs. 3 Nr. 1 StBerG (strafgerichtliche Verurteilungen) habe der Kläger vor dem FG ausgeführt, es handle sich bei den Strafurteilen um Fehlurteile. Im übrigen habe der Kläger im allgemeinen den Sachverhalt zugegeben. Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger vor dem FG von keinem Anwalt vertreten worden sei, hätte für das FG die Verpflichtung bestanden, die jeweiligen Strafakten des Amtsgerichts und des FA hinzuzuziehen und ordnungsgemäß in die Verhandlung einzuführen. Hätte das Gericht die Strafakten des Amtsgerichts beigezogen, dann hätte es u. a. feststellen müssen, daß der Vater des Klägers am 16. April 1959 verstorben ist, der Kläger gerade 23 Jahre alt war, als er die Straftaten beging, die Straftat hinsichtlich eines gewissen N. im Dezember 1961 und die Straftat hinsichtlich H. etwa Ende Dezember 1961 oder Anfang 1962 begangen wurde, und daß mildernde Umstände vorgelegen hätten. Das FG hätte dann die Bestrafungen wegen Einkommensteuer-Hinterziehung sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung aus einer anderen Sicht betrachten können. Es solle damit nicht gesagt werden, "daß diese Verurteilungen hinfällig werden sollen". Es möge jedoch bedacht werden, daß diese beiden einzigen Verurteilungen dem Kläger nicht sein ganzes Leben lang zur Last gelegt werden könnten und daß dem schwerkranken Kläger damit praktisch die Existenz genommen würde.
Der Kläger habe bei der Begehung der Straftaten aus einer gewissen finanziellen Not heraus gehandelt; ferner müsse seine gesundheitlich bedingte damalige Unreife berücksichtigt werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem FG habe der Vorsitzende dem Kläger erklärt, "die Frage der Vorbildung ließe sich regeln, wenn die Strafen getilgt würden". Das Gericht habe auch den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, weil es den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, daß er den Nachweis von Kenntnissen auf dem Gebiet der Allgemeinbildung durch Vorlage von Zeugnissen führen könne; dabei habe der Kläger im Jahre 1961 schon die entsprechenden Zeugnisse, von dem Gymnasialdirektor ausgestellt, vorgelegt.
Es sei auch die Vorschrift des § 105 FGO in Verbindung mit § 313 Abs. 2 ZPO verletzt, weil das FG auf Seite 6 der Vorentscheidung wegen weiterer Einzelheiten auf die ausgetauschten Schriftsätze Bezug genommen habe.
Es treffe auch nicht zu, daß der Kläger die erforderliche Allgemeinbildung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG nicht besitze. Der Kläger habe nur deshalb die Oberstufenreife nicht erlangt, weil er in Griechisch und Latein versagt habe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des FG und den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 1968 aufzuheben sowie die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen; hilfsweise: festzustellen, daß die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerbevollmächtigten-Prüfung erfüllt sind; weiter hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zur Steuerbevollmächtigten-Prüfung zuzulassen.
Die beklagte OFD hält die Vorentscheidung für zutreffend; sie beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen; hilfsweise: die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Der Vorsitzende desjenigen Senats des FG, der die Vorentscheidung gefällt hat, war nicht nach § 51 Abs. 1, Abs. 2 FGO in Verbindung mit § 41 Nr. 6 ZPO von der Mitwirkung bei der Entscheidung des FG ausgeschlossen. Er wirkte nicht "in einem früheren Rechtszuge" "bei dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung" mit, aber auch nicht "bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren". Dieses betraf die Zulassung zur Steuerbevollmächtigten-Prüfung 1968. Er wirkte jedoch lediglich bei der ablehnenden Entscheidung des Zulassungsausschusses für Steuerbevollmächtigte bei der OFD hinsichtlich des Antrags des Klägers auf Zulassung zur Steuerbevollmächtigten-Prüfung 1962 als Verwaltungsbeamter mit. Es handelte sich - im Jahre 1962 - also um ein anderes als das "vorausgegangene" Verwaltungsverfahren vom Jahre 1968. Während die Ablehnung der Zulassung zur Prüfung von 1962 nur auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG gestützt wurde, sprach ihm der Zulassungsausschuß im Beschluß vom 3. Juli 1968 auch die persönliche Eignung für den Beruf eines Steuerbevollmächtigten auf Grund seiner Strafen ab. Die OFD macht also zu Recht geltend, daß auch die Sachverhalte, die den Entscheidungen des (nicht die gleiche Besetzung aufweisenden) Zulassungsausschusses für Steuerbevollmächtigte bei der OFD von 1962 und 1968 zugrunde lagen, nicht gleich waren. Auch das BVerwG hat in der Entscheidung VII C 84.62 vom 29. Januar 1965 (VerwRspr. 17, 637) ausgesprochen, daß unter dem "vorangegangenen Verwaltungsverfahren" im Sinne von § 54 Abs. 2 VwGO lediglich "dasjenige Verwaltungsverfahren zu verstehen ist, in dem die Entscheidung ergangen ist, die der Überprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterliegt". Soweit das FG in seinem Beschluß vom 28. Februar 1969 erklärt hat, daß die Mitwirkung des Vorsitzenden des Senats des FG im Zulassungsverfahren 1962 keinen Grund darstellt, der geeignet wäre, Mißtrauen in die Unparteilichkeit dieses Richters zu rechtfertigen, ist der Beschluß nicht anfechtbar (vgl. u. a. Baumbach- Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 30. Aufl. 1970, Bem. 2 zu § 48 ZPO).
2. Das FG hat entgegen den Ausführungen des Klägers auch nicht den § 105 Abs. 2 FGO in Verbindung mit § 313 Abs. 2 ZPO und § 155 FGO dadurch verletzt, daß es bei der Darstellung des Sachverhalts auf Seite 6 des Urteils gesagt hat: "Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze Bezug genommen." Der Tatbestand ist in der Vorentscheidung nicht unvollständig dargestellt worden; das FG hat lediglich zur Ergänzung auf die Schriftsätze Bezug genommen. Nach § 313 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 155 FGO war eine Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze zulässig, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergab. Von diesem Gesichtspunkt aus war das genannte Verfahren des FG nicht zu beanstanden.
3. Der Revision ist aber zuzugeben, daß die Ausführungen des FG, der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG nicht, rechtlichen Bedenken unterliegen. Zwar hat der Oberstudiendirektor der höheren Lehranstalt, die der Kläger sechs Jahre lang besucht hatte, in der Bescheinigung vom 17. Oktober 1962 nur erklärt, daß der Kläger "im Schuljahr 1954/55 die 6. Klasse besucht" hat. Damit ist nicht gesagt worden, daß er sie mit der Berechtigung zum Vorrücken in die 7. Klasse besucht habe. Das letztere ist auch nicht der Fall; zumindest hat es der Kläger nicht durch Zeugnisse nachgewiesen. Der Kläger macht aber geltend, daß er die Oberstufenreife nur deshalb nicht erhalten habe, weil er in den Fächern Griechisch und Latein versagt habe. Wenn es zutreffen sollte, daß er im Schlußzeugnis der 6. Klasse in allen Fächern - außer in Latein und in Griechisch -, also auch in der Fremdsprache Englisch, die Note (ausreichend oder sogar) befriedigend erhalten hat, so würde das nach Auffassung des Senats aus den folgenden Gründen ausreichen:
Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG ist für die Zulassung zur Steuerbevollmächtigten-Prüfung u. a. erforderlich, daß der Bewerber das Zeugnis der mittleren Reife oder das Abschlußzeugnis einer staatlich anerkannten Handelsschule oder einer gleichwertigen Anstalt nach zweijährigem Besuch erlangt oder sich entsprechende Kenntnisse auf andere Weise erworben hat. Diese vier Möglichkeiten sind hinsichtlich der damit gestellten Anforderungen nicht ganz gleich. Mit der mittleren Reife ist der erfolgreiche Besuch der 6. Klasse einer höheren Schule (Vorrückung in die 7. Klasse) dem Wortlaut des Gesetzes nach an sich nicht identisch. Das Gesetz ist hinsichtlich der ersten drei Möglichkeiten, die § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG als ausreichend ansieht, davon ausgegangen, daß der Prüfungsbewerber ein (erfolgreiches) Abschlußzeugnis (einer Realschule, einer zweiklassigen Handelsschule oder einer gleichwertigen Anstalt) vorweist. In der Handelsschule wurde zu der im Streitfall in Betracht kommenden Zeit nur eine Fremdsprache (Englisch) verlangt, in der Realschule wurden nicht drei Fremdsprachen gefordert, wohl aber im Gymnasium. Wenn das Gesetz verfassungskonform ausgelegt wird, also auch unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), muß, insbesondere nach seinem Sinnzusammenhang und Zweck § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG so aufgefaßt werden, daß es ausreicht, wenn der Bewerber nach dem Besuch von sechs Klassen eines Gymnasiums ein Zeugnis vorweist, aus dem sich ausreichende oder bessere Noten in denjenigen Fächern ergeben, die für die Allgemeinbildung (auch nach einem Realschulbesuch) erforderlich sind. Das sind außer der Fremdsprache insbesondere die Fächer Deutsch, Mathematik und Geschichte. Zu berücksichtigen ist, daß der erkennende Senat im Hinblick darauf, daß auch das Abschlußzeugnis einer zweijährigen Handelsschule für die Erfüllung der Voraussetzung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG ausreicht, auch für den Erwerb "entsprechender Kenntnisse" u. a. mindestens eine ausreichende Note in einer Fremdsprache gefordert hat (vgl. z. B. das Urteil VII 174/65 vom 9. Mai 1967, BFH 88, 485, BStBl III 1967, 438, 440 am Ende). Deshalb sind die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG an den Nachweis der Allgemeinbildung zu stellenden Anforderungen auch dann erfüllt, wenn der Prüfungsbewerber das Vorrücken in die 7. Klasse einer höheren Lehranstalt lediglich deshalb nicht erreicht hat, weil er in zwei zusätzlichen (alten) Sprachen versagt hat. Durch diese Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG auch nach dessen Sinnzusammenhang und Zweck ist auch dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Genüge getan; andernfalls würde nämlich von einem Bewerber nur die entsprechende Kenntnis einer Fremdsprache, von anderen Bewerbern dagegen die Kenntnis dreier fremder Sprachen verlangt (beim Besuch eines Humanistischen Gymnasiums).
4. Zu Recht hat dagegen das FG entschieden, daß der Zulassungsausschuß für Steuerbevollmächtigte bei der OFD bei seiner nach § 7 Abs. 3 StBerG getroffenen Entscheidung, den Kläger nicht zur Prüfung für Steuerbevollmächtigte zuzulassen, keine Ermessensverletzung begangen hat. Es kommt allerdings nicht so sehr auf die Tatsache der beiden Bestrafungen (durch das FA und das Amtsgericht) an als vielmehr darauf, daß der Kläger Handlungen begangen hat, welche die Bestrafungen ausgelöst haben. Diese Handlungen hat er im wesentlichen, wie er auch in der Revision zugibt, nicht bestritten. Dem Kläger ist zuzugeben, daß es zur Klärung des Sachverhalts in der Regel einer Herbeiziehung der Strafakten bedarf. Das führt im Streitfall jedoch nicht zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Denn die Entscheidung des FG ist hinlichtlich der Ermessensausübung nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 StBerG auch dann zutreffend, wenn der Sachverhalt so, wie der Kläger ihn in der Revisionsbegründung (auf den Seiten 8 bis 10 seines Schriftsatzes vom 11. Dezember 1969) geschildert und zugegeben hat, zugrunde gelegt wird. Die Verwirklichung derartiger Sachverhalte, wie der Kläger sie zugegeben hat, durch einen steuerberatend Tätigen wiegt für einen Bewerber um den Beruf des Steuerbevollmächtigten jedenfalls schwer, auch dann, wenn der Kläger in einer gewissen wirtschaftlichen Notlage sich befunden haben mag und wenn eine gewisse "gesundheitlich bedingte damalige Unreife" berücksichtigt wird. Der Kläger war eine Zeitlang für den Beruf als Steuerbevollmächtigter nicht geeignet. Ihm ist aber darin beizupflichten, daß ihm seine strafrechtlichen Verfehlungen nicht sein Leben lang nachteilig sein dürfen, wenn er sich fortan bewährt hat. Aber im Zeitpunkt der Entscheidung des Zulassungsausschusses für Steuerbevollmächtigte bei der OFD über den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Steuerbevollmächtigten-Prüfung 1968 war die Zeit, in der diese Verfehlungen im Rahmen des § 7 Abs. 3 Nr. 1 StBerG zu berücksichtigen waren, jedenfalls noch nicht abgelaufen, zumal dabei nicht außer acht gelassen werden durfte, daß die gerichtliche Gesamtgefängnisstrafe bis zum 21. Juli 1967 zur Bewährung ausgesetzt war. Der Kläger mußte sich mindestens von diesem Zeitpunkt ab einige Jahre einwandfrei so geführt haben, daß die Besorgnis nicht mehr begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerbevollmächtigter nicht genügen. Diese Auslegung des § 7 Abs. 3 Nr. 1 StBerG fordert auch das zu berücksichtigende Allgemeininteresse.
Die Revision war sonach als unbegründet zurückzuweisen. Nach dem Dargelegten sind auch die beiden Hilfsanträge nicht gerechtfertigt; der Feststellungsantrag scheitert schon an der Vorschrift des § 41 Abs. 2 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 69471 |
BStBl II 1971, 501 |
BFHE 1971, 192 |